
Oberlandesgericht Hamm: OLG Hamm bestätigt Verurteilung wegen SA-Parole "Alles für Deutschland"
Hamm/Detmold. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Revision einer heute 81 Jahre alten Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen als unbegründet verworfen. Damit ist die Verurteilung durch das Landgericht Detmold rechtskräftig geworden.
Das Amtsgericht Detmold hatte die 1944 geborene Frau im Januar 2025 zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt, weil sie am 29. April 2024 auf dem Marktplatz in Lemgo für mehrere Teilnehmer einer Versammlung deutlich vernehmbar die Parole „Alles für Deutschland“ gerufen hatte. Hintergrund war eine regelmäßig montags stattfindende Kundgebung unter dem Motto „Genug spaziert“, bei der sich Menschen gegen Rechtsradikalismus positionieren. Die Angeklagte hatte sich über das Auftreten der Demonstrierenden geärgert und daraufhin die Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) laut geäußert.
Die hiergegen eingelegte Berufung ist vom Landgericht Detmold im April 2025 verworfen worden. In seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auch die Revision der Angeklagten verworfen. Der Senat stellte klar, dass die Strafbarkeit der Parole „Alles für Deutschland“ nicht erst durch jüngste Rechtsprechung begründet worden ist, sondern bereits seit einer Entscheidung desselben Gerichts aus dem Jahr 2006 feststeht. Hinsichtlich der Frage, ob die Angeklagte die Herkunft der Parole kannte, konnte sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon überzeugen, dass ihr bewusst war, dass es sich um einen Wahlspruch der verbotenen nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) handelt. Rechtsfehler bei dieser Würdigung hat der Senat nicht festgestellt.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.nrwe.de eingestellt.
Aktenzeichen: III-4 ORs 113/25 OLG Hamm (22 NBs 19/25 LG Detmold; 2 Cs 863/24 AG Detmold)
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent