Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Regionalplan Ruhr: Mündliche Verhandlung am 24.11.2025

Das Oberverwaltungsgericht wird in drei Verfahren über die Wirksamkeit des Regio­nalplans Ruhr am Montag, 24.11.2025, 10.30 Uhr, Saal I, in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln. Anschließend soll in allen Verfahren ein Urteil ergehen.

Der Kreis Wesel, die kreisangehörigen Kommunen Kamp-Lintfort, Rheinberg, Neu­kirchen-Vluyn, Alpen, Hünxe und Hamminkeln (Aktenzeichen: 22 D 33/24.NE), Ei­gentümer von Grundstücken in Hünxe (22 D 261/24.NE) sowie ein am Niederrhein tätiges rohstoffgewinnendes Unternehmen (22 D 75/25.NE) wenden sich gegen den am 28.02.2024 öffentlich bekannt gemachten Regionalplan Ruhr. Ihre Normenkon­trollen richten sich in der Sache gegen bestimmte Planaussagen des Regionalplans sowie die zugehörigen zeichnerischen Festlegungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) für nicht-energetische Roh­stoffe (wie etwa Sand und Kies).

Neben formellen Mängeln machen die Antragsteller geltend, dass der Planungsbe­hörde bei der Festlegung der Abgrabungsbereiche beachtliche Abwägungsfehler un­terlaufen seien. Insbesondere hätte sie sich nach Auffassung der Antragsteller der Verfahren 22 D 33/24.NE und 22 D 261/24.NE nicht auf zwei Planaussagen aus dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen stützen dürfen, weil diese ihrerseits rechtswidrig und damit unwirksam seien. Auch sei die Ermittlung des Rohstoffbedarfs insgesamt nicht schlüssig. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Antragsteller des Verfahrens 22 D 33/24.NE der Umweltbericht des Regionalplans Ruhr fehlerhaft, es fehle insbesondere an einer hinreichenden Ermittlung der zu erwartenden (globalen) Klimafolgen durch den Abbaubetrieb, den An- und Abfahrtsverkehr sowie den Verlust an schutzwürdigen Böden. Die Antragsteller des Verfahrens 22 D 261/24.NE, deren Grundstücke sich innerhalb bzw. in der Nähe eines im Regionalplan Ruhr festgeleg­ten Abgrabungsbereichs befinden, rügen ferner vor allem, der Plangeber habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie durch den in Zukunft zu erwartenden Kiesabbau in ihrer Grundstücksnutzung erheblich beeinträchtigt und in ihrem Eigentumsgrund­recht verletzt seien. Die Antragstellerin des Verfahrens 22 D 75/25.NE macht im We­sentlichen geltend, es seien insgesamt zu wenig Abgrabungsbereiche bzw. an den falschen Stellen ausgewiesen worden.

Hinweise für die Sitzungsteilnahme

Für interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teil­nehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rah­men des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.

Für Medienvertreterinnen und Medienvertreter, die an der mündlichen Verhand­lung teilnehmen möchten, bleibt die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens vorbehalten.

Aktenzeichen: 22 D 33/24.NE, 22 D 261/24.NE und 22 D 75/25.NE