Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Telekom Deutschland GmbH und Meta-Tochterunternehmen streiten über Internetkosten: Verhandlungstermin am 28. Oktober

Pressemitteilung Nr. 40/2025

Der 6. Kartellsenat verhandelt unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger am

Dienstag, 28.10.2025, 10.00 Uhr, in Saal BZ5, 
Cecilienallee 3 in Düsseldorf

über die Berufung im Rechtsstreit zwischen der Telekom Deutschland GmbH ("Deutsche Telekom") und des Meta-Tochterunternehmens, Edge Network Services Limited ("Edge Network"). 

Die Deutsche Telekom fordert von Edge Network mehr als 30 Millionen Euro für von ihr behauptete Telekom-Leistungen für Meta-Anwendungen wie Facebook, WhatsApp oder Instagram im Netz der Deutschen Telekom im Zeitraum von März 2021 bis August 2024. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob für den genannten Zeitraum ein Vertrag zustande gekommen ist.

Mit der ursprünglichen Klage machte die Deutsche Telekom einen vertraglichen Zahlungsanspruch bis September 2023 geltend. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen solchen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Das Landgericht hat angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag entstanden sei, da Edge Network die Zusammenschaltungspunkte (sog. "Peering-Punkte") mit der Deutschen Telekom in Anspruch genommen habe. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht der Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können. So beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind. 

Edge Network wendet sich mit der Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung. Die Deutsche Telekom fordert mit ihrer Anschlussberufung weitere mehr als 10 Mio. Euro für den zusätzlichen Zeitraum bis 11. August 2024, also insgesamt mehr als 30 Mio. Euro.

Die Deutsche Telekom argumentiert, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Angebots die Peering-Punkte zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten entstanden. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Sie habe jedenfalls durch ihr tatsächliches Verhalten das Gegenteil gezeigt. 

Edge Network hält eine Klage in Deutschland für unzulässig. Zuständig seien nach dem schriftlichen Ursprungsvertrag die Gerichte des US-Staates New York. Eine Pflicht zur Vergütung bestehe nicht. Eine Zahlungspflicht sei bei einer Zusammenschaltung von Netzknoten zweier Anbieter nicht marktüblich. Die Deutsche Telekom erbringe ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an den Peering-Punkten lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Die Datenübermittlung werde durch die Endkunden veranlasst und die Deutsche Telekom erfülle hierdurch nur ihre vertragliche Pflicht gegenüber ihren Endkunden. Die Beklagte habe auch mehrfach einem Vertragsschluss widersprochen. Schließlich seien die geforderten Beträge überhöht.

Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig einen kartellrechtswidrigen Marktmissbrauch vor.

Medienvertreter, die an der Verhandlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf (pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de) anzumelden.

Aktenzeichen: VI-6 U 3/24 [Kart]

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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40474 Düsseldorf
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