Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgerichts NRW: Rechtlicher Hinweis zur Rückforderung von Überbrückungshilfe gegenüber Fortuna Düsseldorf

Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Rückforderung von etwa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfen III vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf für rechtswidrig erklärt und das Land Nordrhein-Westfalen hiergegen Rechtsmittel eingelegt hatte, hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine unstreitige Verfahrensbeendigung angeregt.

Bei Fortuna Düsseldorf hatte das Land NRW die Rückforderung darauf gestützt, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe III hätten abgefedert werden sollen, seien nicht (ausschließlich) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga im Jahr 2020 gewesen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes seien Überbrückungshilfen aber nur bewilligt worden, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vorgelegen habe. Diese Begründung hatte das Verwaltungsgericht als ermessensfehlerhaft beanstandet, weil eine solche Verwaltungspraxis nicht bestanden habe.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nun die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die ständige Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III grundsätzlich auf eine vertiefte Überprüfung der Coronabedingtheit der in den Förderanträgen angegebenen Umsatzeinbrüche verzichtete. Eine ausschließliche Coronabedingtheit war daher in der Bewilligungspraxis vor einer Entscheidung im Regelfall gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung. Wegen der damals sehr strengen Vorgaben der Coronaschutzverordnungen wurde die von den Antragstellern zu versichernde Coronabedingtheit nur bei begründetem Anlass im Einzelfall näher geprüft. Bestand danach vor der Bewilligung von Überbrückungshilfe III kein Anlass für eine vertiefte Prüfung, konnte eine Rücknahme nicht auf eine Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich einer angeblich erforderlichen ausschließlichen Coronabedingtheit gestützt werden.

Eine Rückforderung der Hilfen ist allerdings rechtmäßig, wenn und soweit die Bewilligung rechtswidrig und die Behörde zu ihrer Rücknahme verpflichtet war. Dies kommt hier für einen (voraussichtlich kleineren) Teil der bewilligten Fördersumme in Betracht, die der Verein für Umsatzrückgänge erhalten hat, die nach eigenen nachträglichen Angaben nicht coronabedingt, sondern abstiegsbedingt waren. Der Senat hat angeregt, das Verfahren einvernehmlich auf der Grundlage dieser Erwägungen zu beenden, indem der Verein seine Klage teilweise zurücknimmt und es im Übrigen bei der Aufhebung der Rückforderung durch das Verwaltungsgericht verbleibt.

Aktenzeichen 4 A 1352/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 16 K 937/22)

Weitere Informationen:

Erst kürzlich hatte sich der Senat in zwei anderen Berufungsverfahren mit den europarechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zu befassen. Die Urteile vom 25.08.2025 - 4 A 1555/23 - und vom 09.09.2025 - 4 A 1793/23 - finden Sie ebenso wie in Kürze auch den Hinweisbeschluss vom 22.10.2025 in der kostenfreien Datenbank der Justiz NRW unter www.nrwe.de.