Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Eilantrag gegen Fahrradschutzstreifen im Industriegebiet am „Emscher-Weg“ in Holzwickede erfolglos

Der Fahrradschutzstreifen im Industriegebiet am „Emscher-Weg“ in Holzwickede und dortige „Parkverbote“ für Kraftfahrzeuge können als Verkehrsregelungen vorläufig umgesetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 30. Oktober 2025 entschieden.

Die Emscher-Renaturierung hat „Nebenwirkungen“ im Straßenverkehrsrecht.

Entlang der wieder „blauen“ Emscher verläuft ein Radweg von der Quelle in Holzwickede bis zur Mündung bei Dinslaken. Um diesen Radweg in Holzwickede an das Radroutennetz NRW besser anzubinden, beschloss der Verkehrsausschuss der Stadt Holzwickede, einen Fahrradschutzstreifen auf der Schäferkampstraße anzulegen. Der Kreis Unna als die zuständige Verkehrsbehörde ordnete dies, sowie ein „Parkverbot“ auf beiden Seiten der Schäferkampstraße als Verkehrsregelung an. Mit der Umsetzung dieser Maßnahme wurde nun begonnen. Das Verbot am Straßenrand zu parken fand nicht bei allen Anliegern der durch ein Industriegebiet verlaufenden Schäferkampstraße ungeteilte Zustimmung. Eine dort ansässige Kfz-Werkstatt sieht ihren Betrieb gefährdet, da die Kunden ihre Fahrzeuge nun nicht mehr in der Nähe auf der Straße abstellen können. Das Parkverbot gilt auf der nahezu gesamten Länge der Straße über mehrere hundert Meter.

Den Eilantrag der Werkstattinhaberin gegen die angeordneten Verkehrsregelungen hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Zwar lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens nicht eindeutig feststellen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fahrradstreifens und der Parkverbote vorliegen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass in der Nähe ihres Grundstücks Parkplätze eingerichtet oder vorhandene Parkmöglichkeiten erhalten bleiben. Daher fällt die Abwägung ihres privaten Interesses daran, dass bis zu einer Entscheidung über die ebenfalls eingereichte Klage keine Veränderung der bisherigen Verkehrssituation auf der Straße erfolgt, mit dem öffentlichen Interesse daran, die angeordneten Regelungen erst einmal umsetzen zu können, zu Lasten der Antragstellerin aus.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Aktenzeichen: 14 L 1880/25