Verwaltungsgericht Aachen: Rat der Stadt Nideggen muss Ausschüsse auflösen und neu bilden
Am 18. November 2025 hat der Rat der Stadt Nideggen mehrheitlich beschlossen, acht Ausschüsse zu bilden und die Anzahl der Ausschussmitglieder auf 10 festzulegen - mit Ausnahme des Wahlausschusses, bei dem die Anzahl der Ausschussmitglieder auf 6 Mitglieder festgelegt worden ist. In den 10er-Ausschüssen verfügt die CDU-Fraktion über 5 Sitze, die übrigen Fraktionen über jeweils einen. Auf den entsprechenden Eilantrag der Fraktion "Menschen für Nideggen" hat das Verwaltungsgericht Aachen den Rat der Stadt Nideggen mit Beschluss vom 28. November 2025 verpflichtet, die Ratsausschüsse aufzulösen und neu zu bilden.
Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rat einer Stadt regelt nach den Vorgaben der Gemeindeordnung u.a. die Mitgliederzahl der Ausschüsse. Das ihm dabei zustehende Organisationsermessen wird u.a. durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit begrenzt: Die Repräsentation der Gemeindebürger vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung. Deswegen muss grundsätzlich jeder Gemeindeausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums der Gemeindevertretung sein und in seiner Zusammensetzung deren Zusammensetzung widerspiegeln. Dies gilt auch hinsichtlich der im Plenum vertretenen Fraktionen. Der Beschluss des Rates der Stadt Nideggen vom 18. November 2025 gibt die Zusammensetzung des Rates indes nicht in der gebotenen Weise wieder. Die CDU-Fraktion verfügt in den Ausschüssen über die Hälfte der Sitze und hat damit "Blockademöglichkeiten", die ihr im Plenum (dort 12 von 26 Sitzen) nicht zustehen. Die Bildung einer Koalition mit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gibt keine Veranlassung, der CDU-Fraktion 50% der Sitze in den Ausschüssen zuzuschreiben: Maßgeblich ist nur der Anteil an Ratssitzen der jeweiligen Fraktion.
Gegen den Beschluss kann der Antragsgegner Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 7 L 1050/25