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Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Tchibo geht gegen Aldi Süd-Kaffeepreise vor - mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2025

Pressemitteilung Nr. 45/2025

Die Tchibo GmbH verlangt von zwei Aldi Süd-Tochtergesellschaften, es zu unterlassen, Kaffeeprodukte in Deutschland nicht unter den Herstellungskosten anzubieten. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 16.01.2025, Az. 14d O 14/24, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Tchibo GmbH ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Aldi Süd hatte in 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils eine Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Klägerin hält das Anbieten von Röstkaffee unter den Herstellungskosten für kartell- und wettbewerbswidrig. Sie meint, die Beklagte nutze ihre überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Wenn auch die Beklagte den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein "Einkaufspreis" fehle, sei die entsprechende kartellrechtliche Verbotsnorm eines Warenverkaufs unter Einkaufspreis entsprechend anwendbar (§ 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB). Jedenfalls greife die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB), die ein derartiges Marktverhalten der Beklagten verbiete.

Die Beklagten bestreiten eine überlegene Marktmacht und sehen keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein "kleines oder mittleres" Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle.

Die mündliche Verhandlung vor dem 6. Kartellsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger findet statt am


Dienstag, 2. Dezember 2025, 10.00 Uhr, in Saal BZ5.

Medienvertreter, die an der Verhandlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf (pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de) anzumelden.


Aktenzeichen: VI-6 U 1/25 [Kart]

 

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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