Landesweite Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für Umweltstrafsachen
Nordrhein-Westfalen konzentriert alle erst- und zweitinstanzlichen Umweltstrafsachen, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, beim Landgericht Dortmund. Eine entsprechende Rechtsverordnung des Ministeriums der Justiz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „Mit der Bündelung der Umweltstrafverfahren an einem Landgericht machen wir deutlich, wie wichtig der Schutz unserer Lebensgrundlagen für unsere Gesellschaft ist. Umweltstrafverfahren sind oft besonders komplex und erfordern spezielles Wissen über Umweltrecht, Technik und naturwissenschaftliche Zusammenhänge. Wer in organisierten Strukturen auf Kosten von Umwelt und Gesundheit Gewinne erzielt, soll auf eine Justiz treffen, die vorbereitet, erfahren und konsequent handelt.“
Mit der neuen Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht Dortmund spezialisiert sich die Justiz jetzt auch auf Ebene der Landgerichte im Bereich der Umweltstrafsachen. Bislang sind hier nur auf Ebene der Amtsgerichte spezialisierte Gerichte eingerichtet worden: Zuständig ist jeweils das Amtsgericht am Sitz eines Landgerichts.
Umweltstrafverfahren in der Zuständigkeit der Landgerichte sind zwar zahlenmäßig vergleichsweise selten, gleichzeitig aber oft besonders umfangreich und setzen detaillierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Umweltstrafrechts voraus.
Die Konzentration der Verfahren erfolgt beim Landgericht Dortmund und damit in räumlicher Nähe zur Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW). Nordrhein-Westfalen hat seit November 2023 als einziges Bundesland eine ausschließlich auf Umweltdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaft mit Zuständigkeit für das gesamte Land eingerichtet, die ihren Sitz in Dortmund hat.
Die ZeUK NRW ermittelt bei herausgehobenen Umweltstraftaten, bei denen es – unter anderem – entweder zu einer erheblichen Gefährdung oder Schädigung von Umwelt, Menschen, Pflanzen oder Tieren kommt, oder die organisiert oder in einem industriellen, gewerblichen Zusammenhang begangen werden.