Oberverwaltungsgericht NRW: Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos
Die Bewertung des Dienstpostens eines Direktors des Amtsgerichts an einem Amtsgericht mit mehr als 50 Richterplanstellen mit der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) mit Amtszulage ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zurückgewiesen.
Der Kläger ist Direktor eines Amtsgerichts, das im maßgeblichen Jahr 2018 54 Richterplanstellen und 292 Stellen im Bereich der Angestellten und Beamten hatte. Er hält die Bewertung seines Dienstpostens angesichts der Größe seines Gerichts, seiner damit verbundenen hohen Leistung sowie der großen fachlichen und organisatorischen Verantwortung für zu niedrig. Er sei mindestens mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO zu bewerten. Seine Klage hatte beim Verwaltungsgericht Aachen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die gesetzlichen Grundlagen der Richterbesoldung zu messen ist, ergibt sich zum einen aus den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, einschließlich des Alimentations- und Leistungsprinzips, und zum anderen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Bewertung des Dienstpostens des Klägers bewegt sich innerhalb des dem Normgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Dass der Kläger als Direktor eines Amtsgerichts mit mehr als 50 Richterplanstellen im Vergleich zu den Präsidenten und Präsidentinnen eines Amts- oder Landgerichts vergleichbarer Größe niedriger besoldet ist, ist sachlich gerechtfertigt. Den Präsidenten und Präsidentinnen der Amts- und Landgerichte obliegt neben der Personalverantwortung für die nichtrichterlichen Beschäftigten und der sonstigen Organisationsverantwortung auch die Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen, der wegen der Besonderheiten der richterlichen Unabhängigkeit eine höhere Wertigkeit zukommt. Dieselbe Erwägung gilt auch im Verhältnis zu den mit der Besoldungsgruppe R 3 LBesO und höher bewerteten Dienstposten der Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungs- und Sozialgerichte. Auch die Abstände innerhalb der Direktorenbesoldung der Besoldungsgruppe R 2 LBesO verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die Höhe der jeweiligen Zulage hängt von der Zahl der Richterplanstellen ab, die ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium ist. Dass die Höhe der Zulage nicht proportional im Verhältnis der Richterplanstellen steigt, ist nicht evident sachwidrig. Die typischen Aufgabenbereiche sind ungeachtet der unterschiedlichen Größe der Gerichte im Wesentlichen gleich und bedingen keine grundsätzlich unterschiedliche Verantwortung. Im Verhältnis zu den mit R 3 LBesO bewerteten Dienstposten der Vorsitzenden Richter und Richterinnen am Oberlandesgericht fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit dem Dienstposten des Klägers. Vorsitzende am Oberlandesgericht sind nicht Leiter eines Gerichts, sondern üben zweitinstanzliche Rechtsprechung aus.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 1 A 709/21 (I. Instanz: VG Aachen 1 K 425/20)