Oberverwaltungsgericht NRW: Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit durch ehemaligen Guantánamo-Häftling erloschen
Dem von 2002 bis 2016 in Guantánamo inhaftierten Kläger, der mittlerweile niederländischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger ist, darf ein durch eine Ausweisung wegen Sozialleistungsbetrugs im Jahr 2000 entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entgegengehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.
Das Amtsgericht Duisburg hatte den Kläger im Mai 2000 wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Stadt Duisburg wies den aus Mauretanien stammenden Kläger daraufhin Ende 2000 aus dem Bundesgebiet aus. Daraus folgte nach damaligem Recht ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Im Jahr 2020 beantragte der Kläger dessen Befristung. Die Stadt Duisburg entschied daraufhin im April 2022, dass der Kläger für weitere 20 Jahre nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten darf. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, von dem Kläger gehe aufgrund einer nicht aufgelösten Verstrickung in die Terrororganisation Al-Qaida und die Terroranschläge vom 11. September 2001 weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Das dagegen vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Stadt Duisburg verpflichtet, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen. Da die zugrundeliegende Ausweisung aus dem Jahr 2000 allein auf den Sozialleistungsbetrug gestützt gewesen sei, müsse die von der Stadt angeführte Terrorgefahr außer Betracht bleiben. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt Duisburg blieb ohne Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts unter anderem ausgeführt: Spätestens seitdem der Kläger während des Berufungsverfahrens niederländischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger geworden ist, kann ihm das aus der Ausweisung wegen Sozialleistungsbetrugs folgende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entgegengehalten werden, weil es automatisch erloschen ist. Die Übergangsvorschrift des seit 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes, die die Fortgeltung von - wie hier - noch nach altem Recht (Ausländergesetz 1990) entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverboten anordnet, ist auf den Kläger als freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger seit dem Rückführungsverbesserungsgesetz aus Februar 2024 nicht mehr anwendbar.
Auf die Frage, ob von dem Kläger gegenwärtig eine (Terror-)Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgeht, kam es damit auch im Berufungsverfahren nicht an. Insbesondere hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht dazu verhalten, ob zukünftig eine Feststellung des Verlusts der EU-Freizügigkeit und ein neues Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine solche Gefahr gestützt werden könnten.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 18 A 109/24 (I. Instanz: VG Düsseldorf 7 K 193/22)