Arbeitsgericht Köln im Sommer
Quelle: Justiz NRW

Arbeitsgericht Köln: Einstweiliger Rechtsschutz - Keine Berichtigung der Wählerliste für anstehende Betriebsratswahl

Das Arbeitsgericht Köln hat den Eilantrag eines Arbeitgebers, die vom Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste für die anstehende Betriebsratswahl des Hauptbetriebs Köln zu berichtigen, zurückgewiesen. Der Arbeitgeber verlangte die Streichung von rund 100 Arbeitnehmern von der Wählerliste, weil er deren Wahlberechtigung in Zweifel zog.

Neben der Zentrale in Köln betreibt der Arbeitgeber deutschlandweit mehrere sog. Service-Center sowie Standorte in Hürth und Nürnberg. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass die Durchführung der Betriebsratswahl unter Einbeziehung auch vom Kölner Hauptbetrieb räumlich weit entfernter Service-Center und des Standorts Nürnberg zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führe, weil es sich dabei um selbstständige Betriebsteile i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele. An den Betriebsratswahlen waren jedenfalls seit 2010 alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers, gleich von welchem Standort, beteiligt. Dem lagen Betriebsvereinbarungen zugrunde, wonach alle Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb bilden. Diese hält der Arbeitgeber nunmehr für unwirksam.

Das Arbeitsgericht Köln hat eine Korrektur der Wählerliste abgelehnt und den Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung verwiesen. Es stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die von dem Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste tatsächlich fehlerhaft sei. Unter Beachtung dieser Unsicherheit waren im einstweiligen Verfahren die Folgen einer Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste gegen die Folgen einer Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren abzuwägen. Die Kammer hat befunden, dass eine mögliche Wahlanfechtung das mildere Mittel sei. Andernfalls wären rund 100 Arbeitnehmer für geraume Zeit ohne betriebsverfassungsrechtliche Vertretung. Im Falle einer Wahlanfechtung hingegen seien alle betroffenen Arbeitnehmer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vertreten.

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2026 – 9 BVGa 2/26

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.

Abou Lebdi

Pressedezernentin