Gebäude Oberlandesgericht Hamm
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Hamm: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Deutsche Post AG

Das Oberlandesgericht Hamm urteilt über Zulässigkeit einer AGB-Klausel der Deutsche Post AG zur Ersatzzustellung.

In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Post AG als unbegründet abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.

Diese lautet im exakten Wortlaut wie folgt:

„[4. Leistungen von DHL
{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.]

Ersatzempfänger sind:
[(..■)]
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, 
sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; - [(■..)]
- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und 
- der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil wird in die Entscheidungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.

Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25


Daniel Große-Kreul
Pressedezernent