Oberlandesgericht Düsseldorf : Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Ahmad A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS)
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (12. März 2026) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 34-jährigen syrischen Staatsangehörigen Ahmad A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.
Nach den Feststellungen des Senats schloss sich Ahmad A. der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) an, als die Gruppierung im Sommer 2014 in seinen syrischen Heimatort Kishkiya in der Provinz Deir ez-Zor einmarschierte. Bis mindestens Ende 2015 beteiligte er sich an bewaffneten Patrouillen des IS in Kishkiya und war im Spätsommer 2014 mit einem Gewehr bewaffnet an einem Checkpoint des IS in Al Barah eingesetzt. Mitte 2023 gelangte er als Flüchtling über die Balkanroute nach Deutschland.
Die Anklage des Generalbundesanwalts hat dem Angeklagten darüber hinaus Beihilfe zum Mord und Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zur Last gelegt. Er soll Mitte August 2014 als Mitglied einer mobilen Kontrolleinheit des IS an der Fahndung nach Angehörigen des Al-Shu’aitat-Stammes und deren Gefangennahme und Bewachung auf einem Schulgelände in der Ortschaft Ash Sha’Fah beteiligt gewesen sein. Dort soll es zu Folterungen und Hinrichtungen von Stammesangehörigen durch IS-Mitglieder gekommen sein. Eine Beteiligung des Angeklagten an diesem Geschehen konnte der Senat nicht feststellen. Sachbeweise lagen nicht vor und lediglich ein Zeuge hat bekundet, den Angeklagten kurz auf dem Schulgelände gesehen zu haben. Diese Aussage des damals 13jährigen Zeugen zu dem über elf Jahre zurückliegenden Tatgeschehen reichte nicht zur Überzeugungsbildung des Senats aus.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und die Tathandlungen über zehn Jahre zurückliegen.
Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er sich für eine Vereinigung betätig hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist, und er ihre Ziele über einen längeren Zeitraum gefördert hat.
Die Vertreter der Bundesanwaltschaft hatten in ihrem Schlussvortrag die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und Haftfortdauer gefordert. Die Verteidigung hatte beantragt, den Angeklagten freizusprechen und den Haftbefehl aufzuheben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte sowie der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Aktenzeichen: III-6 St 3/25
Christina Klein Reesink
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