Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Eilantrag eines Gleitschirmfliegervereins gegen Windenergieanlage erfolglos

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerland­kreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Wind­parks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einer Entfernung von circa 550 m zu einem von dem Drachen- und Gleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebe­nen Startplatz, der nach dessen Angaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedern sieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicher­heitsrisiko sowie eine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs. Seinen da­gegen gerichteten Eilantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht im Geneh­migungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage durch den Hochsauerlandkreis stellt sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rück­sichtslosigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstel­lung folgt, dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich von Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h ist für den Gleitschirmflug relevant, der allen­falls bei nur mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 km/h noch möglich ist. Im Üb­rigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windenergiegebiet des einschlägigen Regional­plans liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Genehmigungsertei­lung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Antragstellers in diesem Bereich getroffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 22 B 1325/25.AK