Oberverwaltungsgericht NRW: Universitätsklinikum Essen im Streit um Herztransplantationen auch beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich
Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Krankenhausplanung, dem Universitätsklinikum Essen die medizinische Leistung Herztransplantation nur noch eingeschränkt zuzuweisen, darf weiter nicht vollzogen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 ist dem Universitätsklinikum Essen die beantragte Leistungsgruppe Herztransplantation zwar zugewiesen worden. Nach einer Nebenbestimmung ist die Zuweisung aber auf die Durchführung von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen beschränkt und erfolgt nur unter der Bedingung, dass schnellst möglichst eine Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe Herztransplantation berücksichtigten Krankenhausträger nachgewiesen wird.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Bezirksregierung ist ermessensfehlerhaft. Sie hat bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin der einzige Versorger im Planungsgebiet Nordrhein ist, der am Standort eine gebündelte Expertise für Herz-Lungen-Transplantationen aufweist. Ferner fehlt es hinsichtlich der eingeschränkten Zuweisung an schlüssigen Erwägungen dazu, weshalb die zukünftig nur noch „in Kooperation“, also arbeitsteilig von zwei Kliniken durchzuführenden kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen in qualitativer Hinsicht gegenüber der Versorgung „aus einer Hand“ zu bevorzugen sein sollen. Die Entscheidung lässt weiter nicht erkennen, dass sie die sich aus der alleinigen Zuweisung kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen ergebenden Folgen für die Leistungsqualität und Bedarfsdeckung hinreichend berücksichtigt. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Antragstellerin allein mit kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen - bundesweit jährlich ein bis drei Fälle - die zugewiesene Fallzahl von 10, derer es im Bereich Herztransplantation für die erforderliche Routine bedarf, überhaupt erreichen kann. Die Beschränkung der Antragstellerin auf kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen hätte im Übrigen voraussichtlich eine Bedarfsunterdeckung zur Folge, da die dem konkurrierenden Klinikum zugewiesenen 30 Fälle hinter dem prognostizierten Gesamtbedarf von 40 Fällen erheblich zurückbleiben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 326/25 (I. Instanz VG Gelsenkirchen 18 L 178/25).
Weiterer Hinweis
Bei dem Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch 24 von insgesamt 58 Eilbeschwerdeverfahren anhängig, die auf der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 beruhen.