Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: 618.580 Euro bleiben vom Zoll sichergestellt
Der Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.
Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.
Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Aktenzeichen: 17 K 3073/22