Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“ steht im Einklang mit europäischem Beihilfenrecht
Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden.
Die Klägerin war Inhaberin mehrerer Fitnessstudios im Großraum Aachen. Sie beantragte Ende September 2021 die Gewährung einer Überbrückungshilfe III NRW unter anderem für Hygienemaßnahmen. Die Bezirksregierung Köln bewilligte der Klägerin im November 2021 eine Überbrückungshilfe III NRW in siebenstelliger Höhe, lehnte jedoch die Förderfähigkeit einzelner geltend gemachter Fixkosten unter Hinweis darauf ab, diese seien nicht wie beantragt als Hygienemaßnahmen förderfähig. Das Verwaltungsgericht Aachen hat das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe III NRW für einzelne geltend gemachte Fixkostenpositionen zu bewilligen und ihren Antrag auf Förderung weiterer Fixkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie erstinstanzlich erfolgreich war.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in der Urteilsbegründung ausgeführt:
Die Klägerin hat nach der aufgrund des Gleichheitssatzes maßgeblichen ständigen Förderpraxis des Landes keinen Anspruch auf eine weitere, über die bereits gewährte Förderung hinausgehende Überbrückungshilfe III NRW.
Die Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen ist nur zulässig, wenn sie im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt. Die maßgebliche „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestattete im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission und der einschlägigen eng auszulegenden Ausnahmeregelung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Seit die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ausdrücklich auf die 4. Änderung des „Befristeten Rahmens“ der EU-Kommission gestützt war, war in Deutschland auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die infolge des COVID-19-Ausbruchs einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten. Mit einem Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten sollte eine Verschlechterung ihrer Kapitalausstattung verhindert, ihnen die Fortführung des Betriebs ermöglicht und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschafft werden.
An diese Vorgaben hat sich das Land bei Einführung der Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten, wonach durch Beiträge zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Dieser Zweckbestimmung folgend sind in der Bewilligungspraxis ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen worden, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern. Diese gegenüber der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgten Konkretisierungen förderfähiger Fixkosten durch Verwaltungsvorschrift stehen ebenso wie die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen.
Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung Köln die zwischen den Beteiligten noch im Streit stehende weitere Überbrückungshilfe III NRW ermessensfehlerfrei im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis in Anwendung der Förderrichtlinie abgelehnt, weil die von der Klägerin für Hygienemaßnahmen beantragten Fixkosten danach nicht als förderfähig anzusehen waren. Nachdem der Klägerin im Zeitpunkt der Teilablehnung kein sicherer Rechtsanspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe zugestanden hat, kann ihr diese auf der Grundlage der bis zum 30.06.2022 befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Ablauf der Geltungsdauer erst recht nicht mehr gewährt werden.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 4 A 2068/23
(I. Instanz: VG Aachen, 7 K 2389/21)
Weitere Informationen:
Der Senat hatte sich bereits in zwei anderen Berufungsverfahren mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen zu befassen. Die Urteile vom 25.08.2025 ‒ 4 A 1555/23 ‒ und vom 09.09.2025 ‒ 4 A 1793/23 ‒ finden Sie in der kostenfreien Datenbank der Justiz NRW unter www.nrwe.de. Weiterführende Erwägungen zu den Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Ablauf der Geltungsdauer der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ finden sich in einem Zulassungsbeschluss des Senats vom 14.04.2026 – 4 A 104/26 –. Dieser soll in Kürze in der Datenbank veröffentlicht werden.