Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Eilantrag gegen „N8Werk“-Veranstaltungen in Herne abgelehnt
Die „N8Werk“-Veranstaltungen in der Industriehalle im „Funkenbergquartier“ in Herne am 24. und 25. April 2026 dürfen stattfinden. Ein dagegen gerichteter Eilantrag eines Einwohners der Stadt Herne hat keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 21. April 2026 entschieden.
Der Antragsteller verlangte von der Stadt, die Veranstaltungen zu untersagen. Er bemängelte, die für die Veranstaltungsreihe genutzte Industriehalle sei baufällig und ein Sicherheitskonzepte fehle. Für Besucher und Mitwirkende bestehe Lebens- bzw. Leibesgefahr. Zudem würden ihn die Veranstaltungen insbesondere nachts unzumutbar mit Lärm an seinem Wohnort beeinträchtigen.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Rechtsschutz der Verwaltungsgerichte gegen hoheitliche Maßnahmen kann grundsätzlich nur beantragen, wer durch die Maßnahmen in eigenen Rechten verletzt sein kann. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch steht dem Einzelnen hingegen nicht zu.
Soweit der Antragsteller den Bauzustand der Halle bemängelt, vermag das Gericht unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten zu erkennen. Sein weiterer Vortrag, die Veranstaltung führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen an seinem Wohnort, insbesondere zur schutzwürdigen Nachtzeit, zeigt ebenfalls keine mögliche Verletzung in eigenen Rechten auf. Dass die noch geplanten zwei Veranstaltungen an seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen würden, ist fernliegend. Er wohnt mehr als 1,6 km von dem Veranstaltungsgelände entfernt. Dazwischen liegt Bebauung. Soweit er anführt, er bewege sich im öffentlichen Raum auch an anderen, dem Veranstaltungsort näher gelegenen Örtlichkeiten, steht ihm insoweit ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite, mit dem er an jedem Ort einer Gemeinde die Einhaltung der für den jeweiligen dortigen Baugebietstyp geltenden Lärmwerte verlangen kann.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Aktenzeichen: 6 L 704/26