Gebäude Verwaltungsgericht Aachen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Aachen: Stadt Jülich muss über verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz einer Anwohnerin der sog. "Rübenachse" erneut entscheiden

Eine Jülicherin, deren Wohnhaus an die Straße Von-Schöfer-Ring und damit an die sog. "Rübenachse" angrenzt, hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf (weitergehende) verkehrsrechtliche Maßnahmen. Die Straße Von-Schöfer-Ring wird - als Teil der sog. "Rübenachse" - während der sog. "Rübenkampagne" von Schwerlastverkehr befahren, um Zuckerrüben zum Zweck der Verarbeitung zu der in Jülich befindlichen Zuckerfabrik zu transportieren.

Zur Begründung des Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin hat gegenüber der Stadt Jülich keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung eines Durchfahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während der Zeit der Rübenkampagne, weil das Ermessen der Beklagten nicht - wie erforderlich - zugunsten der begehrten Anordnung auf Null reduziert ist. Zwar überschreiten die am Wohnhaus der Klägerin festgestellten Beurteilungspegel die als Orientierungshilfe für allgemeine Wohngebiete heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte, allerdings nur in einem so geringen Umfang, dass sie für sich genommen nicht von solchem Gewicht sind, dass dahinter alle anderen denkbaren wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte von vornherein zurücktreten müssten. Auch andere verkehrsrechtliche Maßnahmen als die von der Klägerin begehrte Anordnung eines ganztägigen Durchfahrverbots für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während des Zeitraums der Rübenkampagne sind - neben der bereits bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit dauerhaft für alle Fahrzeuge auf 30 km/h zu beschränken - nicht offenkundig pflicht- und damit rechtswidrig. Dies gilt insbesondere für ein Durchfahrverbot, das in zeitlicher Hinsicht auf die von der Klägerin als besonders belastend empfundene Nachtzeit beschränkt ist.

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags gegenüber der Stadt Jülich, da diese mit Blick auf mögliche Ausweichrouten und alternative Routenführungen die für die Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse nicht vollständig ermittelt und dadurch in ihre Entscheidung, von einem Durchfahrverbot für Lkw abzusehen, wesentliche Belange möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht mit dem richtigen Gewicht eingestellt hat. Zwar ist die Erwägung der Stadt Jülich, dass verkehrsreduzierende Maßnahmen nicht zu einer Verdrängung des Verkehrs in dafür nicht geeignete Wohn- oder kleinere innerörtliche Straßen sowie dort zu einer Zunahme des Straßenlärms führen dürften, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat sie die Lärmbelastung entlang der Rübenachse für das vorliegend relevante Szenario eines Durchfahrverbots für Lkw schon gar nicht berechnen lassen. Zum anderen sind nach Auffassung der Kammer die von der Stadt Jülich eingestellten Erwägungen zu möglichen Alternativrouten unzureichend. Insbesondere hat sie bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die Kreisverkehrsplätze zwischen der Anschlussstelle der BAB 44 und dem Innenstadtbereich jedenfalls in der Nachtzeit für den Schwerlast- und Lkw-Verkehr frei befahrbar sind und nach dem Inhalt der Akten auch davon auszugehen ist, dass Schleppergespanne, die die Autobahn nicht befahren dürfen, nachts gar nicht eingesetzt werden.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 10 K 2273/25