Oberlandesgericht Düsseldorf: Kreuzfahrtunternehmen darf Provisionsweitergabe nicht verbieten
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (13.05.2026) entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen (Beklagte) nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe (Klägerin) zu kündigen.
Die Klägerin bietet Kunden unter anderem Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Klägerin u.a. ohne Zustimmung der Beklagten keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Beklagten veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Klägerin dennoch Rückvergütungen aus den von der Beklagten erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Beklagte den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt.
Mit NRWE">Urteil vom 10.10.2024, Az. 14d O 14/22, hatte das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbestehe. Zudem hatte das Landgericht entschieden, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zustehe.
Der 6. Kartellsenat hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein "echter" Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sogenannter "unechter" Handelsvertreter, dem die Beklagte nicht die Provisionsweitergabe verbieten dürfe. Die Klägerin sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u.a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.
Aktenzeichen: VI-6 U 5/24 [Kart]
Christina Klein Reesink
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