Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Verbot des Islamischen Kulturvereins Nuralislam e. V. rechtmäßig

Das Verbot des Islamischen Kulturvereins Nuralislam e. V. mit Sitz in Dortmund ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht, welches für Vereinsverbotsverfahren erstinstanzlich zuständig ist, heute entschieden und die Klage des Vereins auf Aufhebung der Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 01.02.2022, bekanntgegeben am 10.03.2022, abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und Vorsitzende des 5. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Vereinsverbot ist rechtmäßig. Der Kläger richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung Gewalt gegenüber „Andersgläubigen“ und „Abtrünnigen“ aktiv propagiert und in das Verhältnis von Völkern hineingetragen sowie islamistische Inhalte verbreitet hat, die geeignet sind, Muslime bis hin zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau verschiedener Indizien. So hat der Vorsitzende des Klägers gegen Andersgläubige gehetzt und zu Gewalt aufgerufen. Den bewaffneten Jihad hat er als individuelle Pflicht eines jeden Muslims propagiert. Bei einem weiteren Funktionär des Klägers sind bei einer Durchsuchung Bilder von bewaffneten IS-Kämpfern und islamistisches Liedgut aufgefunden worden. Darüber hinaus besteht eine ideologische und personelle Nähe zwischen dem Kläger und salafistischen Predigern bzw. Personen, die wegen Unterstützung des IS verurteilt worden sind. So hat der Kläger etwa Beziehungen zum Netzwerk um Abu Walaa unterhalten, welches Kämpfer für den IS rekrutiert hat, sowie salafistische Prediger als Redner in die Moschee des Klägers eingeladen und als Koranlehrer eingesetzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 5 D 82/22