Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Beschwerde gegen die Ortsverlegung der Versammlung „Zukunft statt Gas – Energiewende verteidigen" ohne Erfolg

Die Auftaktkundgebung zu der für den 30.05.2026 unter anderem von der Gruppierung „Fridays for Future Deutschland“ geplanten Versammlung darf nicht auf der Hammer Straße gegenüber dem in Werne-Stockum gelegenen Gaskraftwerk „Gersteinwerk“ stattfinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Für die Versammlung werden bis zu 5.000 Teilnehmer erwartet. Sie sollte ursprünglich mit einer Kundgebung auf der Hammer Straße entlang des Gersteinwerks beginnen, anschließend ist ein Aufzug in östliche Richtung über die Wittekind- und Sackstraße bis zur Rollsportanlage „Radbod“ geplant. Das Polizeipräsidium Dortmund hatte den geplanten Ort für die Auftaktkundgebung untersagt und für diese stattdessen die Straße „Am Lausbach“ auf Höhe der Hammer Straße bestimmt. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Veranstalterin hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

Das Beschwerdevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verlegung des Versammlungsorts voraussichtlich rechtmäßig ist. Es ist durch einzelne Teilnehmer aus der Versammlung heraus mit möglichen Störaktionen gegen kritische Infrastruktureinrichtungen auf dem Gelände des Gersteinwerks und des gegenüberliegenden Umspannwerks zu rechnen, zu denen die Gruppierung „Ende Gelände“ im Rahmen einer „Massenaktion“ gegen fossile Energienutzung schon seit Längerem öffentlich aufruft. Derartige von einzelnen Teilnehmern zu erwartende Störungen der öffentlichen Sicherheit sind der gesamten Versammlung unter den gegebenen Umständen zuzurechnen. Denn trotz Kenntnis der Aufrufe von „Ende Gelände“ hat sich Veranstalterin hiervon nicht öffentlich distanziert und zu einer ausschließlich gewaltfreien Demonstration aufgerufen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 580/26 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 14 L 1017/26)