Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss in dem Vergabeverfahren “Deutzer Kirmes”

Pressemitteilung Nr. 27/2026

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 20.06.2025 aufgehoben und der Antragsgegnerin untersagt, in dem Vergabeverfahren „Konzession Köln-Deutzer Volksfeste“ den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.


In Köln-Deutz findet jedes Jahr im Frühjahr und Herbst eine Kirmes statt. Diese Kirmessen veranstaltete bis ins Jahr 2023 die Beigeladene. Für die Durchführung im Jahr 2024 interessierte sich der Antragsteller. Am 17.01.2024 wandte sich der Vorstand der Beigeladenen in einer Sprachnachricht an die Mitglieder der Beigeladenen und weitere Personen mit der dringenden Bitte, den Antragsgegner im Rahmen seiner Bewerbung für die Deutzer Kirmes nicht zu unterstützen. Der Antragsteller erhielt nach Entscheidung durch Losverfahren die Konzessionen für die Kirmessen 2024, die er auch durchführte. Die Konzession für die „Köln-Deutzer Volksfeste für den Zeitraum 2025-2029“ schrieb die Antragsgegnerin gemeinschaftsweit im offenen Verfahren am 25.10.2024 aus. An dem Verfahren beteiligten sich ausschließlich der Antragsteller und die Beigeladene. Im März informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller, der Beigeladenen den Zuschlag erteilen zu wollen.


Hiergegen hat der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag eingereicht, den die Vergabekammer durch Beschluss vom 20.06.2025 zurückgewiesen hat. Mit seiner sofortigen Beschwerde beantragt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung. Er meint, das Angebot der Beigeladenen sei wegen einer schweren Verfehlung unter anderem in Form von Körperverletzung und Boykottaufrufs auszuschließen. Die Antragsgegnerin führt aus, sie habe keinen Boykottaufruf feststellen können, da die Sprachnachricht nicht mit Drohungen verbunden gewesen sei.

 

Aktenzeichen: VII-Verg 29/25

Aktenzeichen der Vergabekammer: VK 15 - 2025-L



 

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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Infobox: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
 

§ 124 GWB [Fakultative Ausschlussgründe]
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
[…]
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
[…]


§ 21 GBW [Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens]
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
[…]