Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Eilanträge gegen Erweiterung eines Umspannwerks in Bottrop erfolglos
Zwei Eilanträge eines betroffenen Grundstückseigentümers gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung für die Erweiterung einer Schalt- und Umspannanlage in Bottrop haben keinen Erfolg. Das Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Baubeginn überwiegt das gegen die Vorhabenrealisierung gerichtete Interesse des Antragstellers. Die angegriffenen Behördenentscheidungen sind aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 9. Juni 2026 beschlossen.
Die zu den Verfahren beigeladene Vorhabenträgerin möchte die bestehende Schalt- und Umspannanlage (Umspannwerk) in ihre aktuelle Standardanlagenbauform umgestalten und ausbauen. Dadurch soll ein in der bisherigen Ausgestaltung liegendes erhöhtes Ausfallrisiko verringert werden. Das Umspannwerk dient der Transformation elektrischer Energie von der Höchstspannungsebene (380 Kilovolt (kV)) auf die Hochspannungsebene (110 kV), um diese aus dem überregionalen Übertragungsnetz in das regionale und lokale Verteilnetz zu übertragen. In der Anlage befindet sich derzeit ein 380-kV-Transformator. Kern der umgestalteten und erweiterten Anlage sollen künftig zwei Transformatoren sein. Diese sollen die elektrische Energie mit einer Leistung von 350 Megavoltampere (MVA) und 250 MVA von der 380-kV- auf die 110-kV-Ebene umspannen und diese in die direkt angrenzende 110-kV-Netzanlage (Verteilnetz) einspeisen. Die Erweiterung erstreckt sich eine angrenzende Fläche, die gegenwärtig im Eigentum des Antragstellers steht.
Die Stadt Bottrop hat für das Vorhaben am 19. Dezember 2024 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt. Die Bezirksregierung Münster hat die Vorhabenträgerin am 1. Oktober 2025 durch Besitzeinweisungsbeschluss vorzeitig in den Besitz von Flächen eingewiesen, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Diesem ist die Duldung der Besitzeinweisung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist dem Enteignungsverfahren vorgeschaltet und berechtigt die Vorhabenträgerin, die zur Erweiterung des Umspannwerks benötigten Flächen vor Durchführung des Enteignungsverfahrens zu benutzen und dort mit Baumaßnahmen zu beginnen.
Die gegen diese beiden behördlichen Entscheidungen gerichteten Eilanträge hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen jeweils durch Beschluss abgelehnt. Das Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Baubeginn überwiegt das gegen die Vorhabenrealisierung gerichtete Interesse des Antragstellers.
Die vorzeitige Besitzeinweisung (8 L 2193/25) und die ihrer Durchsetzung dienende Zwangsgeldandrohung sind voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung liegen vor. Die Zulässigkeit der Enteignung ist behördlich durch Bescheid vom 10. Juni 2025 festgestellt. Dieser Bescheid ist zwar in einem weiteren Verfahren (8 K 51521/25) beklagt. Jedoch löst die Erweiterung des Umspannwerks keine unumkehrbaren Folgen aus, sollte die Anlage später etwa zurückgebaut werden müssen, falls sich herausstellen sollte, dass die Enteignungsvoraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Fall ist ein gestuftes Verfahren zulässig, in dem die Vorhabenträgerin die benötigten Flächen zunächst in Besitz nimmt und erst später über die das Eigentum betreffende Enteignung entschieden wird. Der vorzeitige Baubeginn ist geboten. Die Verwirklichung der Erweiterung der Umspannanlage der Beigeladenen dient der Erhöhung der Sicherheit und Zuverlässigkeit für das Stromnetz und damit einem wirtschaftlich überragenden Interesse.
Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren (8 L 2192/25) hat das Gericht vorsorglich einen Vollüberprüfungsanspruch des Antragstellers angenommen. Diesen nimmt die Rechtsprechung bisher für die Überprüfung von Planfeststellungs- und Genehmigungsbeschlüssen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung an. Die vorliegend angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umgestaltung und Erweiterung des Umspannwerks stellt fest, dass das Vorhaben mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Diese Wirkung könnte im späteren Enteignungsverfahren zu beachten sein. Dementsprechend hat die Kammer die von dem Antragsteller angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch an öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemessen, auf die der Antragsteller sich ansonsten nicht berufen könnte, weil sie nicht seine eigenen Rechte betreffen (wie bspw. Naturschutzrecht). Soweit er fordert, das Vorhaben müsse nach dem Abstandsgebot zu seinem Grundeigentum Abstände einhalten, betrifft dies Flächen, für die das Vorhaben seine Enteignung vorsieht und die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt ist. Weil er nicht mehr Besitzer dieser Flächen ist, kann er sich insoweit nicht mehr auf Abstandsschutz berufen. Das Interesse, mit der Errichtung des genehmigten Vorhabens zu beginnen, ist ebenso dringlich, um mit dem Baubeginn zu starten.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Die Beschlüsse sind zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen
Aktenzeichen: 8 L 2192/25 (Immissionsschutzrecht) und 8 L 2193/25 (vorzeitige Besitzeinweisung)