Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Regionalplan Ruhr unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Normenkontrollanträgen des Kreises Wesel und der kreisangehörigen Kommunen Kamp-Lintfort, Rheinberg, Neukirchen-Vluyn, Alpen, Hünxe und Hamminkeln, mehrerer Grundstückseigentümer aus Hünxe sowie eines am Niederrhein tätigen rohstoffgewinnenden Unternehmens stattgege­ben und den Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt.

Nach Durchführung von insgesamt drei Beteiligungsverfahren wurde der Regional­plan Ruhr am 10.11.2023 beschlossen und am 28.02.2024 bekannt gemacht. Er löste die bis dahin für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr geltenden insgesamt fünf Regionalpläne ab. Der Regionalplan regelt unter anderem, dass Ab­grabungen von Lockergesteinen, wie etwa Kies und Kiessand, nur innerhalb der zeichnerisch festgelegten Bereiche durchgeführt werden dürfen; außerhalb dieser Bereiche sind solche Abgrabungen ausgeschlossen. Von dieser Ausschlusswirkung sieht der Regionalplan für bestimmte Fallkonstellationen wiederum Ausnahmen vor. Gegen diese Planaussagen sowie die Festlegungen der Abgrabungsbereiche wen­den sich die Antragsteller mit ihren Normenkontrollen. Neben formellen Mängeln ma­chen sie geltend, dem Plangeber (Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, auch als „Ruhrparlament“ bekannt) seien bei der Festlegung der Abgrabungs­bereiche beachtliche Abwägungsfehler unterlaufen. Schwerpunkt ihrer Rügen ist da­bei die vom Plangeber angestellte Prognose über den zu sichernden Rohstoffbedarf und die Ausarbeitung des Plankonzepts. Beides bildete die Grundlage für die Anzahl bzw. den Umfang der im Regionalplan festgelegten Abgrabungsbereiche.

Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollanträ­gen stattgegeben. Der Vorsitzende des 22. Senats führte in der mündlichen Urteils­begründung unter anderem aus: Der Regionalplan Ruhr ist jedenfalls deshalb verfah­rensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Bekanntmachungen des ersten Beteili­gungsverfahrens die unzulässige Einschränkung enthielten, dass handschriftliche Stellungnahmen nur berücksichtigt werden könnten, sofern sie in lesbaren Druck­buchstaben verfasst worden seien. Darüber hinaus beruht die Festlegung der Abgra­bungsbereiche für Lockergesteine auf mehreren beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere hat der Plangeber seine Prognose über den zukünftigen Rohstoffbe­darf, der durch die Festlegung der Abgrabungsbereiche gesichert werden soll, auf einer im Zeitpunkt des Beschlusses über den Regionalplan Ruhr nicht mehr hinrei­chend tragfähigen, insbesondere nicht mehr aktuellen Tatsachengrundlage getroffen. Ferner hat er diejenigen Rohstoffmengen, die auf der Grundlage der im Regionalplan enthaltenen fünf Ausnahmevorschriften oder im Zusammenhang mit anderen Roh­stoffen (sogenannte stille Reserven) abgegraben werden können, bei seinen Berech­nungen zu Unrecht gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die festgestellten Fehler füh­ren dazu, dass der Regionalplan Ruhr insgesamt (und nicht nur teilweise) unwirksam ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Regionalverband Ruhr Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 22 D 33/24.NE, 22 D 261/24.NE und 22 D 75/25.NE