Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens im Streit um Vertragsklausel für sogenannte "heavy user" erfolgreich

Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen ("heavy user") dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 12.06.2026 entschieden.

Die Antragstellerin ist ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Nach einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zur sogenannten Depriorisierung werden im Fall einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Internetverkehre dieser Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens mit einer geringeren Priorität gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle transportiert. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (zum Beispiel hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Die Bundesnetzagentur hat der Antragstellerin die Verwendung der Depriorisierungsklausel untersagt. Sie verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015. Sie unterscheide bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten.

Beim Verwaltungsgericht Köln war die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Bundesnetzagentur beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln eine nach Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. In der Rechtsprechung des EuGH ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedarf es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Bescheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn die Antragstellerin sie aus den Verträgen nehmen müsste bzw. bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1232/25 (I. Instanz VG Köln 1 L 1250/25).