Verwaltungsgericht Arnsberg: Wolf „Milan“ darf vorerst nicht abgeschossen werden
Der Wolfsrüde GW1896m „Milan“ oder ein vergleichbarer männlicher adulter Wolf darf bis zur Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren nicht abgeschossen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg durch Beschluss vom 16. Juni 2026 entschieden.
Der Kreis Olpe hatte zuvor die Jagd auf den Wolf GW1896m oder einen vergleichbaren männlichen adulten Wolf in insgesamt vier Revieren im Kreisgebiet genehmigt, um landwirtschaftliche Schäden abzuwenden. In einem seit dem 16. Juni 2026 am Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage- und Eilverfahren wendet sich eine Naturschutzorganisation gegen die dem Jagdausübungsberechtigten erteilte jagdrechtliche Genehmigung. Noch am selben Tag hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg zur Verhinderung des Eintritts vollendeter Tatsachen einen sog. Hängebeschluss erlassen, nach dem die angegriffene jagdrechtliche Genehmigung vorläufig – bis zu einer Entscheidung der Kammer im Eilverfahren – nicht vollstreckt werden darf.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Aktenzeichen: 8 L 726/26; 8 K 2364/26