Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Eilantrag gegen Ausweisung abgelehnt
Die Stadt Gelsenkirchen darf einen langjährig in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen, der auf dem Bahnhofsvorplatz in Gelsenkirchen auf seine ehemalige Lebensgefährtin mit einem Messer eingestochen hat, aus der Bundesrepublik Deutschland ausweisen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 17. Juni 2026 entschieden.
Der Antragsteller hatte mit einem Messer in Tötungsabsicht auf seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter zweier gemeinsamer Söhne im gegenwärtigen Alter von 17 und 16 Jahren eingestochen. Ernsthafte Verletzungen blieben nur wegen des Eingreifens eines Sohnes sowie anwesender Passanten aus. Das Landgericht Essen verurteilte den Antragsteller wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Die Stadt Gelsenkirchen wies den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm unter anderem die Abschiebung aus der Haft heraus in die Türkei an und erließ gegen ihn ein auf acht Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland ab dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung. Zudem ordnete sie den sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung an.
Den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet. Die Ausweisung erweist sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig und wird im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Von ihm geht eine Wiederholungsgefahr aus. Die durch das Landgericht abgeurteilte Tat stellt in einer Reihe vor allem frauenfeindlicher Straftaten die (bislang) massivste strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers dar. Einige Jahre zuvor verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Beleidigung gegenüber einer Mitarbeiterin in einer Spielhalle und Körperverletzung gegenüber seiner damals minderjährigen Stieftochter. Die Urteile sind rechtskräftig. Abgesehen davon ist die Ausweisung voraussichtlich rechtmäßig, weil sie geeignet ist, Ausländer in vergleichbaren Situationen von einer Straffälligkeit abzuschrecken.
Im Rahmen einer Ausweisung ist schließlich eine Abwägung zwischen dem Ausweisungs- und dem Bleibeinteresse vorzunehmen. Vorliegend überwiegt nach summarischer Prüfung das Ausweisungsinteresse, auch wenn der Antragsteller sich seit 1993 überwiegend erlaubt weitgehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und unter anderem zwei noch minderjährige Söhne hat, die ihn ein- bis zweimal monatlich im Maßregelvollzug besuchen. Einer nachhaltigen Integration des Antragstellers steht entgegen, dass er Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik keiner Erwerbstätigkeit nachging sowie mehrfach und erheblich straffällig geworden ist. Der mit der Ausweisung bezweckte Schutz von Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit überwiegt die Bleibeinteressen des Antragstellers.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 8 L 455/26