Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Martin S. wegen Terrorismusfinanzierung und weiterer Delikte mittels der Darknet-Plattform "Assassination Politics"

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat heute (19. Juni 2026) unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 50-jährigen deutsch-polnischen Staatsangehörigen Martin S. wegen Anleitung zur verbotenen Herstellung von Molotowcocktails und unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Terrorismusfinanzierung, Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat und gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen. Der Senat hat ihm zudem für die Dauer von drei Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Nach den Feststellungen des Senats betrieb der Angeklagte jedenfalls vom 17. Mai bis zum 10. November 2025 im Darknet die Plattform "Assassination Politics". Auf dieser propagierte er Anschläge gegen Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens. Hierzu veröffentlichte er "Strafakten", welche persönliche Informationen über die Personen, Tatvorwürfe (z. B. "Hochverrat") und von ihm ausgesprochene "Todesurteile" enthielten. Auch warb er darum, die Anschläge durch Spenden zu finanzieren. Daneben verbreitete er über die Seite (teilweise illustrierte) Beschreibungen von Spreng- und Brandvorrichtungen und veröffentlichte Listen von Mitgliedern und Unterstützern politischer Parteien.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten neben dem Umstand, dass er die Einrichtung und den Betrieb der Darknet-Seite eingeräumt hat, unter anderem berücksichtigt, dass bis zur Festnahme des Angeklagten und der Abschaltung seiner Webseite durch das Bundeskriminalamt kein Spendenbetrag für Anschläge gezahlt wurde.

Zu seinen Lasten fiel neben einer Vorstrafe insbesondere ins Gewicht, dass er Dritte zu Mordanschlägen veranlassen wollte.

Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hatte in seinem Schlussvortrag die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und Haftfortdauer beantragt. Die Verteidigung hatte beantragt, den Angeklagten freizusprechen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte sowie die Bundesanwaltschaft können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.


Aktenzeichen: III-6 St 2/26

Christina Klein Reesink
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