Gebäude Verwaltungsgericht Arnsberg
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Arnsberg: Eilantrag hat Erfolg: Wolf „Milan“ darf nicht abgeschossen werden

Der Wolf GW1896m „Milan“ oder ein vergleichbarer männlicher adulter Wolf darf weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 19. Juni 2026 im Eilverfahren entschieden und damit dem Antrag einer Naturschutzorganisation auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Jagdausübungsberechtigten erteilte jagdrechtliche Genehmigung stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die angefochtene Genehmigung erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig. Es fehlt an der Erforderlichkeit der genehmigten Jagd eines Wolfes, weil mildere Mittel bestehen um das verfolgte Ziel – die Abwehr landwirtschaftlicher Schäden – zu erreichen. Der Großteil der im Kreis Olpe festgestellten Risse hat – mit einer Ausnahme – bei Tierhaltungen ohne Herdenschutzmaßnahmen stattgefunden. Insgesamt bestanden in 40 von 47 Fällen in Nordrhein-Westfalen keine Herdenschutzmaßnahmen. Daher hält es die Kammer zumindest im Eilverfahren für naheliegend, dass eine deutliche Erhöhung der Herdenschutzmaßnahmen durch die Tierhalter die befürchteten zukünftigen Schäden des Wolfs GW1896m signifikant eindämmen kann, so dass insoweit ein milderes Mittel vorliegt. Ein Töten des Wolfs dagegen reduziert zwar zukünftige Schäden auf Null, jedoch nur die Schäden durch diesen konkreten Wolf. Herdenschutzmaßnahmen dagegen bieten Schutz vor Wölfen generell, so dass der Schutz der Nutztiere mithilfe von Herdenschutzmaßnahmen nicht weniger effektiv ist als die Jagdgenehmigung für einen einzelnen Wolf. Da der Wolf GW1896m in einem Zeitraum von fünf Jahren lediglich sieben Herdenschutzmaßnahmen überwinden musste, ist auch nicht anzunehmen, dass er es inzwischen gelernt hat, solche zu überwinden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 8 L 726/26; 8 K 2364/26