Verwaltungsgericht Aachen: Erstes Urteil zum Krankenhausplan 2020 in Nordrhein-Westfalen - Krankenhaus in der Städteregion Aachen unterliegt weitgehend
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat heute landesweit das erste Urteil in einem Verfahren betreffend den Krankenhausplan NRW 2020 gesprochen. Klägerin ist eine Trägergesellschaft eines Krankenhauses in der Städteregion Aachen. Sie begehrte im Wege der Klage die Zuweisung von weiteren Leistungsgruppen nach dem Krankenhausplan NRW. Mit ihrer Klage hatte sie weitgehend keinen Erfolg.
Der Vorsitzende führte in der mündlichen Begründung des heute verkündeten Urteils im Wesentlichen aus: In Bezug auf die Leistungsgruppen 12.1 (Bauchaortenaneurysma) und 14.2 (Endoprothetik Knie) ist es nicht zu beanstanden, dass das Land NRW die in der Vergangenheit behandelten Fälle der Zuweisung der Leistungsgruppen zugrunde gelegt hat. Studien sprechen dafür, dass die Behandlungsqualität mit zunehmender Anzahl der Eingriffe steigt. Selbst die Mitbewerber mit den wenigsten behandelten Fällen haben immer noch rund doppelt so viele erbracht wie die Klägerin. Die Leistungsgruppe 25.1 (Neurochirurgie) ist der Klägerin ebenfalls zu Recht nicht zugewiesen worden. Das Land NRW hat bei der Auswahlentscheidung keinen Fehler gemacht. Die im Planungsverfahren anstelle der Klägerin erfolgreichen Mitbewerber durften sämtlich in die Entscheidung einbezogen werden. Dies gilt auch für eine anstelle der Klägerin ausgewählte Fachklinik für Kinder- und Jugendmedizin. Weil sie den Sonderstatus einer "Fachklinik" hat, muss sie nicht alle grundsätzlich erforderlichen Mindestkriterien erfüllen, die der Krankenhausplan vorschreibt, um überhaupt in die nachfolgende Auswahlentscheidung aufgenommen zu werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel, dass sie bereits bei Zuweisung der Leistungsgruppe eine "Fachklinik" war. Vielmehr beruhte die zunächst in deren Bescheid unterlassene Feststellung, dass sie eine "Fachklinik" ist, auf einem Versehen des Landes. Für die Leistungsgruppe 24.1 (HNO) fehlt es bereits an einem Nachweis des Mindestkriteriums, dass die bei ihr tätigen Belegärzte Fachärzte für Phoniatrie sind. Die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) darf die Klägerin hingegen vorläufig weiterhin durchführen, da diese derzeit erneut beplant und eine neue Auswahlentscheidung getroffen wird. Insoweit erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 7 K 135/25
Hinweis: Es sind derzeit vier weitere Klageverfahren betreffend den Krankenhausplan 2020 beim Verwaltungsgericht Aachen anhängig. Die bisher ergangenen Entscheidungen in diesem Zusammenhang bezogen sich landesweit ausschließlich auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und waren demnach lediglich vorläufige Entscheidungen.