Verwaltungsgericht Düsseldorf: Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes NRW darf nicht mehr nachrichtendienstlich eingesetzt werden
Einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes NRW wurde zu Recht die Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. Verschlusssachen-Ermächtigung des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM“ entzogen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage der Mitarbeiterin des Innenministeriums NRW (IM NRW) gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des IM NRW im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung abgewiesen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten, dass in der Person der Klägerin ein Sicherheitsrisiko vorliegt, weil Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestehen, ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung für eine Tätigkeit beim Verfassungsschutz NRW ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Sicherheitsüberprüfung 3). Die Klägerin war von November 2019 bis Anfang Februar 2024 als Sachbearbeiterin im Bereich Islamismusprävention in der Verfassungsschutzabteilung des IM NRW eingesetzt. Im Winter 2023 wurden Sachverhalte über die Mitarbeiterin bekannt, die dem Geheimschutzbeauftragten Anlass zur Einleitung eines erneuten Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gaben. Sie war im November 2023 für acht Tage nach Jordanien gereist, um dort Spendengelder an ein Waisenhaus für palästinensische Flüchtlingskinder zu übergeben, die sie zuvor im Rahmen eines öffentlichen Spendenaufrufs im Internet gesammelt hatte. Entgegen ihrer vorherigen mündlichen Zusage gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten, ausschließlich ein neues, „sauberes“ Mobiltelefon auf diese Reise mitzunehmen, nahm sie ihr privates Handy mit. Dies wurde dadurch bekannt, dass sie verschiedene, auf den Gaza-Krieg bezogene israelkritische Bilder sowie Fotos von sich mit roter Kufiya in der jordanischen Wüste und in Bundeswehruniform, auf der ihr Nachname abgedruckt war, im zeitlichen Zusammenhang mit der Reise in ihrem WhatsApp-Status verbreitet hatte.
Hierdurch hat die Klägerin gegen die zuvor mündlich getroffene dienstliche Vereinbarung verstoßen. Dieser Verstoß wiegt im Hinblick auf die hochsensible nachrichtendienstliche Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und den damit einhergehenden besonderen sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Mitarbeiter schwer. Angesichts der Erkenntnisse über die Tätigkeit des jordanischen Geheimdienstes, der Örtlichkeit der Reise in unmittelbarer Nähe zum seinerzeit eskalierenden Kriegsgeschehen zwischen der HAMAS und Israel, dem unter ihrem Klarnamen erfolgten Spendenaufruf, der geplanten Spendenübergabe in Jordanien sowie ihrer im Internet offen recherchierbaren Identität als Reservistin der Bundeswehr werden unzweifelhaft die Sicherheitsinteressen der Verfassungsschutzbehörde berührt. Durch die Mitnahme des Privathandys hat die Mitarbeiterin das Risiko erhöht, dass die auf diesem gespeicherten Daten an den jordanischen Geheimdienst gelangen, sei es durch Verlust oder durch nachrichtendienstliche Spähmaßnahmen. Durch ihr Verhalten hat sie gezeigt, dass sie glaubt, etwaige Sicherheitsprobleme beherrschen und die (Sicherheits-)Lage besser einschätzen zu können als die nachrichtendienstliche Fachabteilung. Sie hat damit ein - für Mitarbeiter der Verfassungsschutzabteilung essentielles - unzureichendes Sicherheitsverständnis offenbart und damit zugleich das Vertrauen in sie und ihre Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 18 K 4732/24