Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Keine Arbeitnehmerfreizügigkeit bei unangemessenem Sozialleistungsbezug

Zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch zwei Beschlüsse vom 1. Juli 2026 entschieden.

Im ersten Eilverfahren (8 L 395/26) bezog die insgesamt neunköpfige Familie mindestens seit dem Jahr 2015 Leistungen nach dem SGB II. Der ebenfalls klagende Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ging zuletzt einer Tätigkeit im Umfang von etwa monatlich 120 Stunden nach und erzielte Nettoeinkünfte von rund 1.335,00 Euro je Monat. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.

Im zweiten entschiedenen Eilverfahren (8 L 655/26) waren zwei der insgesamt drei Antragsteller in der Vergangenheit straffällig geworden, insbesondere wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten. Erwerbstätigkeiten gingen die Antragsteller im Bundesgebiet nur unregelmäßig nach. Die aus Rumänien stammenden Antragsteller in beiden Verfahren halten sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet auf.

Die Stadt Gelsenkirchen stellte gegenüber sämtlichen Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an.

Die gegen diese behördlichen Entscheidungen gerichteten Eilanträge hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in Fortsetzung ihrer bisherigen Rechtsprechung jeweils abgelehnt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an den Verlustfeststellungen überwiegt, weil diese voraussichtlich rechtmäßig sind.

Im Fall der neunköpfigen Familie (8 L 395/26) ist dies nach Auffassung der Kammer der Fall, weil der Ehemann und Familienvater sich rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft beruft. Der Lebensbedarf der Familie, die in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung als Bedarfsgemeinschaft insgesamt in den Blick zu nehmen ist, ist bereits langjährig und auf weiter unabsehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbseinkünfte gedeckt; im Übrigen ist die Familie auf den Bezug staatlicher Mittel angewiesen. Angesichts dieses offensichtlich unangemessenen Bezugs existenzsichernder Leistungen wird der durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Zweck verfehlt. Erst der Bezug staatlicher Leistungen ermöglicht es den Antragstellern überhaupt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Bezug von Kindergeld steht dabei in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer dem Bezug von existenzsichernden Leistungen faktisch gleich, weil das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird und vorliegend im Ergebnis ebenfalls existenzsichernd genutzt wird.

Im zweiten entschiedenen Fall (8 L 655/26) ging die Kammer davon aus, dass auch die bereits sechs Jahre zurückliegenden Verurteilungen der Antragsteller weiterhin einen besonderen Anlass bieten, die Freizügigkeitsrechte der Antragsteller zu überprüfen. Die konkreten Umstände der Verurteilungen bieten immer noch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht (mehr) erfüllen. Da sämtliche Antragsteller nach durchgeführter Überprüfung fortlaufend bis heute nicht erwerbstätig sind, hat die Stadt Gelsenkirchen den Verlust des Freizügigkeitsrechts offensichtlich rechtmäßig feststellen dürfen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Die Beschlüsse sind zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 8 L 395/26 und 8 L 655/26