Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Stadt Dortmund darf portugiesischen Rapper nach Portugal abschieben

Die Stadt Dortmund hat gegenüber einem portugiesischen Staatsangehörigen und Rapmusiker voraussichtlich zu Recht den sofort vollziehbaren Verlust des europäischen Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm die Abschiebung nach Portugal angedroht. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 3. Juli 2026 entschieden.

Das Landgericht Dortmund hat den Antragsteller wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Antragsteller hat sich mehrfach unter anderem wegen der Einfuhr und des Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Der Antragsteller befindet sich gegenwärtig in Strafhaft.

Die Stadt Dortmund hat gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts festgestellt, ihn zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Portugal angedroht.

Den gegen diese behördliche Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Verlustfeststellung überwiegt, weil diese und die Abschiebungsandrohung voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig sind.

Nach den Ausführungen der Kammer liegen zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung für eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland vor. Die durch das Landgericht Dortmund mit der hohen Freiheitsstrafe von über sechs Jahren abgeurteilten Straftaten im Bereich des illegalen Drogenhandels sind als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen. Sie sind geeignet, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Die Umstände der Tatbegehung sind besonders schwerwiegend. Der Antragsteller hat sehr hohe Mengen Betäubungsmittel im Kilogramm-Bereich gehandelt. Die Folgen dieser Art des illegalen Betäubungsmittelhandels für die Gesellschaft sind weitreichend und berühren ein gesellschaftliches Grundinteresse.

Das Gericht hat aufgrund der Einzelfallumstände eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt. Der Antragsteller hat sich nicht ersichtlich aus dem Netzwerk gelöst, in dem er die Taten begangen hat. Er betreibt ein Musiklabel zusammen mit einem anderweitig wegen bandesmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilten Mann. Diese bestehende Verbindung spricht dafür, dass der Antragsteller in Zukunft keinen ausreichenden Abstand zum Drogenmilieu halten und in sein altes Netzwerk zurückfallen könnte. Gründe für eine abweichende Bewertung der Wiederholungsgefahr, wie beispielsweise eine zwischenzeitliche Strafaussetzung zur Bewährung, sind nicht ersichtlich.

Die Stadt Dortmund hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die familiären Belange des mit einer Deutschen verheirateten Antragstellers, mit der er ein gemeinsames Kind hat und ein weiteres erwartet, berücksichtigt. Beanstandungsfrei ist die Stadt zu dem Ergebnis gekommen, dass gleichwohl das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland überwiegt. Den Kontakt mit seinen Kindern und seiner Frau kann er bis auf Weiteres über soziale Medien oder außerhalb Deutschlands pflegen. In der Haftzeit hat er zudem die Absicht bekundet, nach Beendigung der Haft mit seiner Familie nach Portugal auszuwandern. Seiner Musikertätigkeit kann er im Ausland nachgehen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 16 L 821/26