Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Rapper 18 Karat darf abgeschoben werden

7. Juli 2026

Der portugiesische Staatsangehörige und Rapmusiker 18 Karat darf nach Portugal abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht hat heute seine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zum sofort vollziehbaren Verlust seines europäischen Freizügigkeitsrechts zurückgewiesen.

Das Landgericht Dortmund hatte den Antragsteller wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Er befindet sich gegenwärtig in Strafhaft. Die Stadt Dortmund hat gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts festgestellt, ihn zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Portugal angedroht. Den hiergegen gerichteten Eilan­trag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 03.07.2026 abgelehnt. Die da­raufhin erhobene Beschwerde des Deutschrappers hatte beim Oberverwaltungsge­richt keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung, die sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Stadt richtet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich angegriffen. Sein Einwand, er habe Kontakt zu seiner Familie und einem noch sehr jungen Kind, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht an­genommene Gefahr weiterer erheblicher Straftaten in Frage zu stellen. Auch der Vor­trag, von ihm gehe keine Gefahr aus, weil er inhaftiert sei und sich in der Haft gut führe, lässt ein sofortiges Vollzugsinteresse nicht entfallen. Dass die Inhaftierung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortbesteht, ist nicht sicher. Der Antragsteller setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schlie­ßen lasse.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 17 B 784/26 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 16 L 821/26)