Oberverwaltungsgericht NRW: Vorerst kein Abschuss des Wolfs "Milan"
Der Wolf GW1896m ("Milan"), für den der Kreis Olpe bis zum 31.07.2026 befristete Jagdgenehmigungen erteilt hat, darf weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 13.07.2026 entschieden.
Der Kreis hatte seine am 11.06.2026 erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Jagdgenehmigungen für vier Reviere im Kreisgebiet damit begründet, dass der Abschuss dieses Wolfs erforderlich sei, um weitere landwirtschaftliche Schäden wie das Reißen von Nutztieren zu verhindern. Auf den Antrag einer Naturschutzvereinigung gegen eine dieser Jagdgenehmigungen stoppte das Verwaltungsgericht Arnsberg deren Vollziehung mit Beschluss vom 19.06.2026. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kreises hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Der zuständige 16. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass der Genehmigungsbescheid Ermessensfehler aufweist. Die Annahme des Kreises, der Wolf GW1896m habe gelernt, wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen zu überwinden, lässt sich nicht damit begründen, dass in neun von 56 Fällen in Nordrhein-Westfalen, in denen der Wolf Nutztiere gerissen hat, ein Grundschutz vorhanden war. Denn dieser war nur in einem einzigen Fall ohne Mängel. Auch hat der Kreis nicht versucht, kurzfristig (zumindest ungefähre) Informationen zur Art der Einzäunungen von Tieren oder zu sonstigen Herdenschutzmaßnahmen in den vier im Bescheid genannten Jagdrevieren zu erhalten. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die berechtigten und zu schützenden Interessen der Nutztierhalter am Schutz ihrer Tiere vor Übergriffen durch den Wolf und dessen rechtlicher Schutzstatus. Weiter relevant sind bei dieser Prüfung auch die Fragen, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen technisch durchführbar sind und welche Kosten für diese anfallen, welchen Schaden der betreffende Wolf bisher verursacht hat, ob und ggf. wie oft er dabei welche Art von Herdenschutzmaßnahmen überwunden hat, und wie viele durch den Wolf potentiell gefährdete Nutztiere in dem betreffenden Gebiet gehalten werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 16 B 674/26 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 L 726/26)