Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Vorerst kein Abschuss des Wolfs "Milan"

Der Wolf GW1896m ("Milan"), für den der Kreis Olpe bis zum 31.07.2026 befristete Jagdgenehmigungen erteilt hat, darf weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 13.07.2026 entschieden.

Der Kreis hatte seine am 11.06.2026 erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Jagdgenehmigungen für vier Reviere im Kreisgebiet damit begründet, dass der Abschuss dieses Wolfs erforderlich sei, um weitere landwirtschaftliche Schäden wie das Reißen von Nutztieren zu verhindern. Auf den Antrag einer Naturschutzvereinigung gegen eine dieser Jagdgenehmigungen stoppte das Verwaltungsgericht Arns­berg deren Vollziehung mit Beschluss vom 19.06.2026. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kreises hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Der zuständige 16. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass der Genehmigungs­bescheid Ermessensfehler aufweist. Die Annahme des Kreises, der Wolf GW1896m habe gelernt, wolfsabweisende Herden­schutzmaßnahmen zu überwin­den, lässt sich nicht damit begründen, dass in neun von 56 Fällen in Nordrhein-Westfalen, in denen der Wolf Nutztiere gerissen hat, ein Grundschutz vorhanden war. Denn dieser war nur in einem einzigen Fall ohne Mängel. Auch hat der Kreis nicht versucht, kurzfristig (zumindest ungefähre) Informationen zur Art der Einzäunungen von Tieren oder zu sonstigen Herdenschutzmaßnahmen in den vier im Bescheid genannten Jagdrevieren zu erhalten. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die berechtigten und zu schützenden Inter­essen der Nutztierhalter am Schutz ihrer Tiere vor Übergriffen durch den Wolf und dessen rechtlicher Schutzstatus. Weiter relevant sind bei dieser Prüfung auch die Fragen, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen technisch durch­führbar sind und welche Kosten für diese anfallen, welchen Schaden der betref­fende Wolf bisher verursacht hat, ob und ggf. wie oft er dabei welche Art von Her­denschutzmaßnahmen überwunden hat, und wie viele durch den Wolf potentiell gefähr­dete Nutztiere in dem betreffenden Gebiet gehalten werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 16 B 674/26 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 L 726/26)