Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Wegen Terrormitgliedschaft verurteilter Syrer darf trotz familiärer Bindungen in Deutschland abgeschoben werden

Zu Recht hat die Landeshauptstadt Düsseldorf einem syrischen Straftäter die Abschiebung angedroht und ein Wiedereinreiseverbot von 20 Jahren festgesetzt. Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit einen entsprechenden Eilantrag des Ausländers abgelehnt. Der Syrer war im Jahr 2020 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sowie Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 Fällen zu achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nachdem das dem Syrer zuerkannte Abschiebungsverbot mit Blick auf die Lage in Syrien widerrufen und ein hiergegen gerichteter Eilantrag vor der zuständigen Asylkammer ebenso erfolglos geblieben war (vgl. hierzu die Pressemitteilung vom 24. April 2026) wie die Klage in der Hauptsache, konnte gegen den ausreisepflichtigen Antragsteller eine Abschiebungsandrohung erlassen werden. Dieser stehen auch heute keine Abschiebungsverbote entgegen. Dies gilt sowohl bezüglich der Lage in Syrien als auch mit Blick auf die familiären Bindungen des Antragstellers in Deutschland zu seiner Ehefrau und das Wohl seiner hier lebenden 17, 14, 12 und 10 Jahre alten Kinder. Zwar lebte der Syrer seit der Einreise der Familie im Oktober 2015 bis zu seiner Inhaftierung im März 2017 und seit seiner Haftentlassung am 21. August 2025 in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie. Auch während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wurde der Kontakt aufrechterhalten. Trotz der familiären Verbundenheit müssen diese Bindungen wegen der von dem syrischen Staatsangehörigen ausgehenden Wiederholungsgefahr vor der erneuten Begehung von Straftaten hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten. Anfang des Jahres 2013 war der radikalisierte Syrer Mitglied einer Kampfgruppe, die neben dem Sturz der syrischen Regierung die Umsetzung jihadistischer Ziele verfolgte und dazu beitragen wollte, in Syrien ein islamisches Herrschaftssystem unter dem Recht der Scharia zu etablieren. Anfang März 2013 war er an der Eroberung der Provinzhauptstadt Raqqa beteiligt und hatte an der Gefangennahme von etwa 40 Personen mitgewirkt, von denen schließlich jedenfalls 19 Gefangene von einem Scharia-Richter zum Tode verurteilt und hingerichtet wurden.

Der Antragsteller ist auch weiterhin gefährdet, sich erneut einem bewaffneten Kampf anzuschließen. Er streitet seine Taten bis heute ab und hat damit seine Vergangenheit nicht aufgearbeitet. Dass er neue, vergleichbare Straftaten begehen könnte, ist angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die hierdurch verletzt bzw. gefährdet worden sind, hinreichend wahrscheinlich.

Das Wiedereinreiseverbot von 20 Jahren ist zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und einer terroristischen Gefahr berechtigt und ohne Ermessensfehler ergangen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 8 L 1127/26