Oberlandesgericht Düsseldorf: Teiluntersagung der Tätigkeit einer Energielieferantin wegen Unzuverlässigkeit
Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (23.07.2026) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Katrin van Rossum die von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Teiluntersagung der Tätigkeit eines Unternehmens (Betroffene) als Energielieferantin wegen nach wie vor bestehender erheblicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung bestätigt.
Die Betroffene hatte die Gasversorgung ihrer rund 350.000 Haushaltskunden im Dezember 2021 im Zuge der damals eingetretenen Energiekrise und der damit verbundenen Steigerung der Beschaffungskosten ohne jede Ankündigung eingestellt, rückwirkend die bestehenden Gaslieferverträge gekündigt und damit die betroffenen Kunden auf die wesentlich teurere Ersatz- und Grundversorgung anderer Gasanbieter verwiesen. Gleichermaßen hatte sich eine Schwestergesellschaft der Betroffenen gegenüber ihren rund 850.000 Stromkunden verhalten. Hierdurch sind sowohl den Kunden als auch den Grund- und Ersatzversorgern erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden. Der Gesetzgeber hat dieses Verhalten der Betroffenen und ihrer Schwestergesellschaft zum Anlass genommen, das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2022 maßgeblich zugunsten der Letztverbraucher zu ändern (BT-Drs. 20/1599 vom 02.05.2022).
Im Jahr 2023 wollte die Betroffene ihren – Ende 2021 eingestellten – Geschäftsbetrieb als Gaslieferantin einschränkungslos wieder aufnehmen. Diese Wiederaufnahme der Tätigkeit hat die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 17.03.2025 von diversen Auflagen abhängig gemacht, weil nach wie vor von einer auch zukünftigen Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung der Betroffenen als Energielieferantin auszugehen sei. Durch die Auflagen ist der Betroffenen über einen Zeitraum von 3 Jahren bis zum Frühjahr 2028 u.a. nur ein schrittweiser Aufbau eines Kundenstamms möglich, sie hat der Bundesnetzagentur testierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2023 bis 2026 vorzulegen und bis zum 31.12.2027 Änderungen ihrer Beschaffungsstrategie, ihres Tarifmodells und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Für den Fall der Verletzung dieser Auflagen hat die Bundesnetzagentur Zwangsgelder bis zu 100.000 € angedroht.
Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. Auch der 5. Kartellsenat geht im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung davon aus, dass die Geschäftsleitung der Betroffenen derzeit und auch in Zukunft nicht die notwendige Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Energielieferunternehmens aufweist. Nach den Feststellungen des Senats habe sie schon während des Verwaltungs-, aber auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine Einsicht in die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Jahr 2021 gezeigt und gegenüber den betroffenen Haushaltskunden nur eine unzureichende Schadensregulierung vorgenommen. Daher hat der Senat die von der Bundesnetzagentur zum Schutz der Kunden ausgesprochenen Auflagen nebst Zwangsgeldandrohungen als berechtigt erachtet.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Betroffene kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen, die der Senat zugelassen hat.
Aktenzeichen: VI-5 Kart 1/26 [V]
Elena Geipel
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