Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Landesverband der Partei „Die Heimat“ darf Parteizentrale vorläufig nicht nutzen

Der Landesverband NRW der Partei „Die Heimat“ darf die Räumlichkeiten der Parteizentrale in Essen vorläufig nicht zu Versammlungszwecken nutzen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 23. Juli 2026 den Antrag des Landesverbandes gegen die mit Ordnungsverfügung der Stadt Essen vom 28. April 2026 verfügte Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hinterhauses Marienstr. 66 zu Versammlungszwecken abgelehnt.

Die 5. Kammer hat im Rahmen der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehenen Abwägung der widerstreitenden Interessen die endgültige Beantwortung der Frage, ob diese Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Landesverband NRW der Partei „Die Heimat“ in seinen Rechten verletzt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die weiterhin vorzunehmende Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem besonderen Schutz, den nicht verbotene Parteien nach dem Grundgesetz genießen, einerseits und dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit andererseits führt mangels hinreichenden Brandschutzes zu dem Ergebnis, dass der Schutz des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit hier Vorrang genießt. Die genutzten Räumlichkeiten haben keine ausreichenden Rettungswege.

Rettungswege müssen ins Freie führen, also dahin, wo keine Gefahren mehr durch Feuer, Rauch, Funkenflug und umherfliegende Teile bestehen. Das ist auf der Fläche zwischen Vorderhaus und Hinterhaus nicht gewährleistet, sondern für aus dem Hinterhaus Fliehende frühestens auf der Marienstraße selbst. Gleichzeitig müssen Rettungswege nicht nur die Flucht ermöglichen, sondern auch den Rettungskräften einschließlich notwendigen Gerätes gleichzeitig ungehinderten Zugang zur Brandstelle bieten. Die Tordurchfahrt im Vorderhaus ist für diese Zwecke offenkundig zu gering dimensioniert.

Selbst wenn diese Tordurchfahrt noch geeignet sein sollte, als Rettungsweg zu dienen, fehlt es angesichts der beengten Umgebungsbebauung an einem von diesem unabhängigen zweiten Rettungsweg.

Die Kammer ist bei dieser Abwägung ergänzend davon ausgegangen, dass es gerade auch im Interesse der Partei „Die Heimat“ liegt, Leib und Leben von Menschen, die der Partei angehören bzw. sich für die Tätigkeit der Partei interessieren, zu schützen. Nach dem in dieser Partei propagierten Verständnis von Treue und Kameradschaft hält es die Kammer zudem für unschwer möglich, Versammlungen in den Räumlichkeiten des Kreisverbandes Dortmund abzuhalten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.

Aktenzeichen: 5 L 911/26