Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Stadt Gelsenkirchen muss Schülerfahrkosten für Heimkinder zu einer Förderschule vorläufig zahlen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Stadt Gelsenkirchen in drei Eilverfahren jeweils durch Beschluss vom 20. August 2026 aufgegeben, vorläufig die Kosten für die Beförderung von in einem Kinderheim untergebrachten Kindern zu der besuchten Förderschule und zurück mit einem Taxi oder Mietwagen zu tragen.
Die drei Antragsteller – zwei im Alter von zehn und einer im Alter von zwölf Jahren – sind in einem Kinderheim im Bezirk der Stadt Gelsenkirchen als Antragsgegnerin fremduntergebracht. Für einen Antragsteller ist der Pflegegrad 3 festgestellt.
Für die Beförderung der Schüler kommen nach den gesetzlichen Vorgaben öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Der Schulträger hat die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen zu tragen, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar und nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Wie die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in den Beschlüssen ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin die Übernahme der Taxi-/Mietwagenkosten ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die Antragsteller können für den Schulweg zur besuchten Förderschule nicht zumutbar auf den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verwiesen werden. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus. Sie können den ÖPNV krankheitsbedingt bzw. wegen in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz nicht alleine nutzen.
Die Antragsgegnerin hatte die Übernahme der Schülerfahrkosten – anders als in den Vorjahren – abgelehnt, aber angeboten, die Kosten für eine Begleitperson zu tragen. Eine solche steht den Antragstellern zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zur Verfügung. Das Kinderheim kann aus seinen personellen Ressourcen keine Begleitperson für die Schulwege der Antragsteller abstellen. Die Elternteile der im Kinderheim fremduntergebracht lebenden Kinder kommen dafür nicht in Frage. In einem Fall lebt die sorgeberechtigte Mutter rund 140 km entfernt, in einem weiteren Fall leben die sorgeberechtigten Eltern rund 28 km entfernt und in einem dritten Fall ist der Antragsteller wegen massiver familiärer Probleme und Gewalterfahrungen in dem Kinderheim fremduntergebracht. Seine Eltern sind ihm deshalb als Begleitpersonen für den täglichen Schulweg nicht zumutbar.
Die Antragsgegnerin kann die Antragsteller vorläufig auch nicht auf die Leistungen der Eingliederungshilfe verweisen. Dies hat sie erstmals im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragen, aber weder dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch der Antragsteller vorliegen, noch dass diese Leistung vorrangig wäre.
Die vorläufige Regelung war besonders eilig, weil der Schulbeginn am 2. September 2026 unmittelbar bevorsteht und der regelmäßige Schulbesuch der Antragsteller ohne die Übernahme der Taxi-/Mietwagenkosten durch die Antragsgegnerin nicht gewährleistet wäre.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann jeweils Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Aktenzeichen: 4 L 1458/26, 4 L 1459/26 und 4 L 1460/26