Verwaltungsgericht Arnsberg: Bürgerbegehren zum Erhalt der Vogelvoliere im Kurpark Bad Sassendorf unzulässig
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Bürgerbegehren zum Erhalt der Vogelvoliere im Kurpark Bad Sassendorf unzulässig ist.
Der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf hatte im Februar 2025 beschlossen, im Kurpark Bad Sassendorf am aktuellen Standort der Vogelvoliere einen digitalen barrierefreien Konzertpavillon zu errichten. Im Oktober 2025 war in dieser Angelegenheit bei der Gemeindeverwaltung ein Bürgerbegehren eingereicht worden. Gegen die Feststellung der Gemeinde, dass dieses Bürgerbegehren unzulässig ist, hat die Initiatorin des Bürgerbegehrens im Januar 2026 Klage erhoben und nachfolgend zudem vor Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, weil sie befürchtet, dass durch einen in einer Ratssitzung im Februar 2026 gefassten Ratsbeschluss konkrete Vorfestlegungen geschaffen würden und ein Umsetzungsprogramm aufgebaut werde, das die Angelegenheit „Vogelvoliere im Kurpark“ materiell vorentscheide und die gerichtliche Klärung des Bürgerbegehrens materiell entwerten könne.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgericht Arnsberg hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nunmehr festgestellt, dass das im Oktober 2025 eingereichte Bürgerbegehren unzulässig ist, weil es nicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die an ein zulässiges Bürgerbegehren zu stellen sind. So sei schon die in dem Bürgerbegehren formulierte Frage nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei das Bürgerbegehren, das inhaltlich an die Beschlussfassung des Rates aus Februar 2025 anknüpfe, verfristet. Die Initiatorin des Bürgerbegehrens habe des Weiteren das vor Einreichung eines Bürgerbegehrens obligatorische Vorverfahren nicht durchgeführt und die gesetzlich normierten Transparenzpflichten nicht erfüllt.
Gegen den Eilbeschluss vom 25. August 2026 kann die Initiatorin des Bürgerbegehrens Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen. Über die noch anhängige Hauptsacheklage wird das Verwaltungsgericht noch im laufenden Jahr entscheiden.
Aktenzeichen: 12 L 153/26