Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Schmuggelfahrzeug bleibt sichergestellt
Der Zoll hat einen BMW 720d X-Drive mit aufwendig eingebauten Verstecken in den Sitzen, wo rund 1,1 Millionen Euro Bargeld gefunden wurde, zu Recht sichergestellt. Der in der Schweiz wohnende Fahrer und Halter kann das Fahrzeug gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 30. April 2025 nach mündlicher Verhandlung vom 28. April 2025 entschieden.
Zollbeamte hatten den Kläger im Sommer 2019 auf der BAB 3 kontrolliert. Er gab an, nicht mehr als 10.000 Euro Bargeld mit sich zu führen und auf dem Rückweg nach Zürich von einem Tagesbesuch bei einem Freund in den Niederlanden zu sein. Zollfahndungsbeamte entdeckten in einem professionellen Versteck in der Rücksitzbankwand 1.144.790,- Euro in überwiegend 20,- und 50,- Euro Banknoten. Das Versteck war mit einer Fernbedienung zu eröffnen, die der Kläger an seinem Schlüsselbund trug. Mittels Drugwipe-Tests stellten die Zollbeamten Kokainanhaftungen an dem Bargeld sowie an Lenkrad und Schaltung des Fahrzeugs fest. Der Kläger gab an, das Geld gespart zu haben. Die Summe konnte er nicht nennen. Im Navigationsgerät des Autos war die Route Zürich-Arnheim-Dongen-Amersfort-Mailand aktiv. In den Vordersitzen waren weitere Verstecke aufwendig eingebaut. Diese ließen sich über die Fernbedienung öffnen, wenn zugleich die Lüftung und Heckscheibenheizung eingeschaltet waren. Das Fahrzeug war in ca. sechs Monaten rd. 72.000 km gefahren.
Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Fahrzeug ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt und das Fahrzeug für dessen Transport genutzt wurde. Dies drängt sich bei den Verstecken auf. Der Kläger konnte die Herkunft des Bargeldes nicht plausibel erklären. Die aktive Route im Navigationssystem des Fahrzeugs mit Ziel in Mailand widerlegt seine Angabe, er fahre von den Niederlanden nach Zürich zurück. Seine Behauptung, viele Banknoten wiesen Kokainspuren auf, erklärt nicht die Kokainspuren an Lenkrad und Schaltung. Bei Rückgabe des Fahrzeugs würde der Kläger dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut für Kurierfahrten von Drogengeld oder Drogen benutzen. Die von ihm hilfsweise verlangte Herausgabe nach Ausbau der Sitze kommt nicht in Betracht. Dem Zoll obliegt nicht der aufwändige Umbau des Autos, damit der Kläger dies nicht mehr (zeitnah) zum Drogengeldtransport einsetzen kann. Eine Herausgabe mit der Pflicht zum Umbau durch den Kläger kommt aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht in Betracht. Die Rechtsordnung muss nicht die Unsicherheit hinnehmen, ob der in der Schweiz wohnhafte Kläger der Pflicht nachkommt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Das Urteil ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 17 K 2963/20