
Oberverwaltungsgericht NRW: Klinik im Kreis Coesfeld unterliegt im Streit um "tiefe Rektumeingriffe"
Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster, nach der es einem Krankenhaus im Kreis Coesfeld ab dem 01.04.2025 untersagt ist, sogenannte "tiefe Rektumeingriffe" vorzunehmen, hat vorläufig weiter Bestand. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.
Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 traf die Bezirksregierung Münster die Entscheidung, der Klinik die beantragte Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) nicht zuzuweisen. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Krankenhausträgerin lehnte das Verwaltungsgericht Münster ab. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 beruhe auf der aller Voraussicht nach ermessensfehlerfreien Erwägung, bei der hier notwendigen Auswahlentscheidung nur diejenigen Krankenhäuser zu berücksichtigen, die mindestens sechs von neun der im Krankenhausplan vorgesehenen Auswahlkriterien erfüllten. Das sei im Falle der Antragstellerin nicht gegeben. Sie erfülle nur fünf dieser Auswahlkriterien, unter anderem weil sie keinen Psychosozialdienst aufweise.
Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten vertraglichen Vereinbarung mit einer Fachgemeinschaftspraxis für klinische Psychologie und Psychotherapie folgt nicht, dass die Antragstellerin den an das Auswahlkriterium Psychosozialdienst zu stellenden Anforderungen entspricht. Dem Krankenhausplan ist zu entnehmen, dass dieses Kriterium am Standort des Krankenhauses zu erfüllen ist. Die Leistungserbringung am Standort setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen personellen und apparativen Mindestvoraussetzungen am Krankenhausstandort vorgehalten werden. Dies kann gegebenenfalls auch durch eine am Standort befindliche Praxis gewährleistet werden. Wenn Leistungen durch Dritte erbracht werden, ist aber eine praxisgleiche zeitliche, personelle und apparative Verfügbarkeit vor Ort erforderlich. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass die von ihr beauftragte Praxis ein praxisgleiches Angebot vorhält, insbesondere vor Ort ein eigenes Team bereitstellt und regelmäßige Öffnungs- oder Sprechstundenzeiten anbietet. Einzelfallbezogen erbrachte Dienstleistungen vor Ort genügen nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 356/25 (I. Instanz: VG Münster 9 L 176/25)
Weiterer Hinweis
Bei dem Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch 34 weitere Eilbeschwerdeverfahren anhängig, die auf der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 beruhen.