
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Polizeiliches Verbot zum Führen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen ist rechtswidrig
Das gegen einen 18-jährigen Wuppertaler für die Dauer von drei Jahren angeordnete Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände außerhalb der Wohnung zu führen, ist rechtswidrig. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit dem gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 3. März 2025 gerichteten Eilantrag stattgegeben.
Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Soweit sich das Verbot auf Messer bezieht, kann es nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel gestützt werden, weil insoweit ein Regelungsbereich betroffen ist, der der ausschließlichen Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Waffenrecht vorbehalten ist. Der verfassungsrechtliche Waffenrechtsbegriff umfasst Messer aller Art. Auch soweit sich das Verbot auf sonstige, von der Sperrwirkung nicht erfasste gefährliche Gegenstände bezieht, kann es nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel gestützt werden. Zum einen ist aus Sicht der Kammer zweifelhaft, ob es für derartig langfristige Eingriffe nicht einer gesonderten gesetzlichen Befugnisnorm (Standardmaßnahme) bedarf, die bislang nicht existiert. Zum anderen hat die Kammer Bedenken, ob das Verbot überhaupt zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Denn nach der derzeitigen Rechtslage fehlt es an gesetzlichen Möglichkeiten, ein für die Dauer von drei Jahren angeordnetes individuelles Führverbot für Messer und andere gefährliche Gegenstände hinreichend wirksam anlasslos zu kontrollieren (etwa durch Anhalten, Befragen und Durchsuchen der Person oder der mitgeführten Sachen). Hat der Betroffene mithin nicht mit polizeilichen Kontrollen des Verbots zu rechnen, ist dessen Eignung zur Gefahrenabwehr zweifelhaft.
Schließlich erweist sich auch die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums im Einzelfall als insgesamt nicht tragfähig. Trotz der - über zwei Jahre zurückliegenden - polizeilichen Auffälligkeiten des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass durch ihn in den kommenden drei Jahren in besonderer Weise Körperverletzungsdelikte durch Messer oder andere gefährliche Gegenstände drohen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 18 L 1480/25