Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsge­richt Düsseldorf: Ausweisung des ehemaligen IS-Deutschland-Chefs rechtmäßig

Die Ausweisung des ehemaligen Deutschland-Chefs der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) ist ebenso rechtmäßig wie seine Verpflichtung, sich nach Haftentlassung ausschließlich in einer bestimmten Stadt aufzuhalten und sich täglich bei der Polizei zu melden. Auch, dass die Ausländerbehörde ihm weitgehend die Benutzung von (Mobil-)Telefonen und sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln untersagt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsge­richts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden. Das Gericht hat damit seine Eilentscheidung aus Mai 2024 (27 L 2717/23) auch in der Hauptsache bestätigt.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vorliegen, die die Ausweisung des Klägers rechtfertigen. Die von ihm aus­gehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit wiegt so schwer, dass auch die Belange seiner vier ehelichen Kinder sowie seiner drei Kinder mit seiner weiteren Ehefrau nach islamischem Ritus, die alle deutsche Staatsangehörige sind, der Ausweisung nicht entgegenstehen. Die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf eine bestimmte Stadt dient dazu, dem Kläger den Rückfall in die islamistisch-salafistische Szene zu erschweren, was durch die tägliche Meldeauflage engmaschig überwacht werden muss. Ebenso ist die Untersagung der Nutzung diverser Kommunikationsmittel zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit sowie Leib und Leben Dritter notwendig. So wird es dem Kläger erschwert, der vor seiner Inhaftierung über große Reichweite in sozialen Medien verfügte, sein staatsgefährdendes Handeln - etwa zur Begehung von Anschlägen in Deutschland aufzurufen - im Falle eines Wiedereintritts in die islamistische Szene erneut aufzu­nehmen.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Ob der Kläger in der Folge seiner Ausweisung in den Irak abgeschoben werden darf, war nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts. Derzeit ist ein Asylverfahren des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig, in dem unter anderem geprüft wird, ob dem Kläger bei Rückführung in den Irak die Todesstrafe oder Folter droht. Das Gericht hat angesichts dieser offenen Punkte die Klage gegen die Abschiebungsandrohung und ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot abge­trennt und wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Aktenzeichen: 27 K 7349/23