
Verwaltungsgericht Aachen: Denkmalschutz für "Meisenheimer-Siedlung" in Düren bestätigt
Das Verwaltungsgericht Aachen hat durch Urteile vom 7. Juli 2025 entschieden, dass die Stadt Düren die "Wohnanlage Im Eschfeld" als Baudenkmal in ihre Denkmalliste eintragen durfte. Gegen diese Eintragung als Denkmal hatten sich drei Bewohner der Siedlung mit ihren Klagen gewendet. Ohne Erfolg.
Aus der Begründung: Bei der aus vierzehn zweigeschossigen, miteinander verbundenen Terrassenhäusern bestehenden Wohnanlage, die während der Jahre 1969 bis 1971 nach einem Entwurf des Architekten und Bildhauers Prof. Dr. Meisenheimer mit Unterstützung der Stadt Düren südöstlich des Dürener Stadtzentrums errichtet wurde, handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen. Die Wohnanlage ist als Zeitdokument der Architekturgeschichte bedeutend für die Geschichte des Menschen. Die architektonischen Besonderheiten liegen zum einen in der besonderen äußeren Gestaltung der Häuser, die trotz ihrer deutlich voneinander abweichenden Größe u. a. wegen ihrer weiß geschlämmten Außenwände aus Kalksandstein als einheitliches Ganzes erscheinen. Zum anderen verfügen die Gebäude im Inneren in unterschiedlichem Umfang auch über besondere, architekturgeschichtlich bedeutsame Merkmale, zu denen u. a. wandfeste Skulpturen und Reliefs gehören. Die Unterschutzstellung auch des Inneren der Wohnhäuser gehört dabei zum Regelfall der denkmalrechtlichen Sicherung eines Baudenkmals. Mit ihrer Unterschutzstellung unterfällt eine bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt den Wirkungen des Denkmalschutzgesetzes. Einer etwaigen, durch die Unterschutzstellung des Gebäudeinneren bewirkten besonderen Belastung der Eigentümer und deren Anspruch auf eine modernen Wohnansprüchen genügende Nutzung kann gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen des Denkmals Rechnung getragen werden.
Gegen die Urteile können die Kläger jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 5 K 202/24, 5 K 203/24 und 5 K 204/25