Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (1. September 2025) unter dem Vorsitz des Richters am Oberlandesgericht Dr. Günter Elschner den 32-jährigen marokkanischen Staatsangehörigen Youssef El A. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte jedenfalls seit Januar 2022 für den marokkanischen Geheimdienst DGED tätig. Dabei lieferte er seinem Mittelsmann, dem gesondert verurteilten Mohamed A., Informationen zu zwei in Deutschland lebenden Anhängern der oppositionellen marokkanischen Hirak-Bewegung, die er selbst früher unterstützt hatte. Mohamed A. leitete die Erkenntnisse absprachegemäß an Kontaktpersonen beim marokkanischen Geheimdienst weiter. Die Hirak-Bewegung, die überwiegend von der Volksgruppe der Berber getragen wird, gilt als eine der größten marokkanischen Protestbewegungen seit dem sogenannten Arabischen Frühling. Sie tritt in Deutschland und anderen europäischen Ländern mit friedlichen Demonstrationen sowie in sozialen Medien in Erscheinung. Die Bewegung strebt neben einer besseren Entwicklung der ländlichen Rif-Region im Norden Marokkos und der Abschaffung von Polizeiwillkür und Korruption teilweise auch die Gründung einer vom Königreich Marokko unabhängigen "Rif-Republik" an. Sie steht daher im Aufklärungsinteresse der marokkanischen Sicherheitsbehörden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Mittelsmann Mohamed A. bereits am 31. August 2023 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Die Entscheidung ist rechtskräftig (vgl. Pressemitteilung vom 31.08.2023). Gegen den Angeklagten konnte die Hauptverhandlung erst geführt werden, nachdem er Anfang Dezember 2024 mit Europäischem Haftbefehl in Spanien festgenommen und sodann nach Deutschland ausgeliefert wurde.

In den Schlussvorträgen hatte der Generalbundesanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beantragt und die Verteidigerin eine milde Strafe.

Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er vollumfänglich geständig war, wodurch die Hauptverhandlung erheblich verkürzt werden konnte, sowie, dass die ausgespähten Aktivisten bereits öffentlich regierungskritisch tätig waren. Einschränkungen für ihr weiteres öffentliches Auftreten außerhalb Marokkos konnte der Senat nicht feststellen. Zu Lasten des Angeklagten fiel unter anderem ins Gewicht, dass er bereits – wenngleich nicht einschlägig – vorbestraft ist und er Informationen zu ehemaligen Vertrauten weitergab, wodurch er dazu beitrug, dass diese im Falle einer Rückreise nach Marokko mit nachteiligen Folgen rechnen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Rechtsmittelverzicht erklärt. Der Generalbundesanwalt kann gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de  eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-6 St 2/25


 

Christina Klein Reesink
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