Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Ober­verwaltungsgericht NRW: Eilanträge von Kliniken in Neuss und Moers zur Krankenhausplanung des Landes NRW erfolgreich

Die Entscheidungen der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Krankenhaus­planung, zwei Krankenhäusern in Neuss und Moers bestimmte medizinische Leistun­gen nicht mehr zuzuweisen, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Das hat das Ober­verwaltungsgericht mit Eilbeschlüssen vom 12.09.2025 und 01.09.2025 entschieden und die anderslautenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jeweils ge­ändert. Damit dürfen die Kliniken die Leistungen im Rahmen des bisherigen Versor­gungsauftrags vorläufig weiter erbringen und abrechnen.

Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 sind zahl­reiche Krankenhausträger gegen die Nichtzuweisung einer von ihnen beantragten Leistungsgruppe gerichtlich vorgegangen, weil diese teilweise zu einer Einschrän­kung des dem Krankenhaus zuvor zugewiesenen Versorgungsauftrags geführt hatte. In zwei Fällen waren sie nun beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich.

Das am 12.09.2025 entschiedene Verfahren hatte eine Entscheidung der Bezirksre­gierung Düsseldorf zum Gegenstand, einem Krankenhaus in Neuss die beantragten Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome) und 15.1 (Thoraxchirurgie) nicht zuzuweisen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberver­waltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 fehlt es bereits an einer tragfähigen Bedarfsanalyse. Die zunächst zutreffend ent­sprechend den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgte Bedarfsermitt­lung aufgrund von Datensätzen aus dem Basisjahr 2019 bedurfte einer Korrektur, weil sich im Jahr 2022 infolge einer durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me­dizinprodukte veranlassten veränderten Zuordnung bestimmter Behandlungen ein er­heblicher Fallzahlenanstieg ergeben hatte. Das Land NRW hat die künftigen Bedarfs­zahlen zwar erhöht. Es hat dafür aber weder eine tragfähige Berechnungsmethode oder sonstige sachgerechte Kriterien aufgezeigt noch valides Daten- und Zahlenma­terial geliefert. Eine Unterversorgung, die zu einer Berücksichtigung der Antragstelle­rin bei einer neuen Auswahlentscheidung führen könnte, ist danach jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Auswahlentscheidung zur Leistungsgruppe 15.1 ist ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung der vom Land herangezogenen Fall­zahlentwicklung sowie der sonstigen Auswahlkriterien weist das Krankenhaus der Antragstellerin im Vergleich zum ausgewählten Krankenhaus voraussichtlich einen Qualitätsvorsprung auf. Der Krankenhausplan rechtfertigt es bei der Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 nicht, anstelle des qualitativ besser geeigneten Krankenhau­ses der Antragstellerin einem anderen Krankenhaus, das durch seine räumliche Lage in einem Bereich des Regierungsbezirks mit geringer Versorgungsdichte ge­kennzeichnet ist, den Vorzug zu geben.

Auch ein Krankenhaus in Moers, dem die Bezirksregierung Düsseldorf die bean­tragte Leistungsgruppe 7.2. (Leukämie und Lymphome) nicht zugewiesen hatte, war mit seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht erfolgreich. Zur Begründung seiner Ent­scheidung hat der 13. Senat ebenfalls auf die fehlerhafte Bedarfsanalyse verwiesen. Danach ist eine Unterversorgung, die zu einer Berücksichtigung des Krankenhauses der Antragstellerin bei einer neuen Auswahlentscheidung führen könnte, nicht offen­sichtlich ausgeschlossen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: Klinik Neuss: 13 B 316 /25 (I. Instanz VG Düsseldorf 21 L 521/25); Klinik Moers: 13 B 265/25 (I. Instanz VG Düsseldorf 21 L 574/25)

Weiterer Hinweis

Bei dem Oberverwaltungsgericht sind aktuell noch 27 weitere Eilbeschwerdeverfah­ren anhängig, die auf der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 beruhen.