Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Kommunalpolitiker darf wegen Drohungen gegenüber einer anderen Person im Ältestenrat einer Stadt keine Jagdwaffen mehr besitzen

Das Polizeipräsidium Recklinghausen durfte einem Kommunalpolitiker gegenüber dessen Recht zum Besitz von Jagdwaffen als Jäger widerrufen, weil er wegen Drohungen anderen Personen gegenüber waffenrechtlich unzuverlässig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 18. September 2025 entschieden.

Der Kläger, Mitglied im Rat der Stadt Marl und Mitglied des Kreistages in Recklinghausen, war als Jäger im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz von Jagdwaffen. Das Landgericht Essen hat ihn wegen versuchter Nötigung zum Nachteil eines anderen Ratsmitglieds mit Urteil vom 18. April 2023 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (66 Ns 122/22), das OLG Hamm hat die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen (III – 5 ORs 52/23). In einer nichtöffentlichen Sitzung des Ältestenrates der Stadt Marl hatte er ein anderes Ratsmitglied bedroht, um zu erreichen, einen ihm unliebsamen Antrag von der Tagesordnung zu streichen. Er drohte subtil mit der Veröffentlichung unwahrer ehrverletzender Behauptungen und stellte ebenso subtil mögliche Gewalt durch ihm bekannte Dritte in Aussicht. Das Polizeipräsidium Recklinghausen widerrief gegenüber dem Kläger daraufhin das Recht, Jagdwaffen zu besitzen. Er sei waffenrechtlich unzuverlässig. Bei leicht erregbaren oder in Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder Affekthandlungen neigenden Personen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen. Die Waffen – zwei Pistolen (Pistole Glock, Pistole H + K) und drei Gewehre (Drilling, Bockflinte, Mauer 98) – gab der Kläger vorläufig ab.

Die dagegen gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts heute abgewiesen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig. Der Kläger bietet zur Überzeugung der Kammer nicht die Gewähr, immer vorsichtig und sachgemäß mit Waffen umzugehen. Sein Verhalten in der Ältestenratssitzung hat gezeigt, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, in Konfliktsituationen stets besonnen zu reagieren. Dies wird von einem Waffenbesitzer erwartet. Er hat jedoch in einer Konfliktsituation aggressiv und – durch die Strafgerichte rechtskräftig festgestellt – mit Drohungen reagiert. Die erlaubnispflichtigen Waffen erhält er deshalb nicht zurück.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Aktenzeichen: 17 K 3400/21