
Verwaltungsgericht Düsseldorf: 16-Jähriger hat Kirmesverbot
Die Kreispolizeibehörde Mettmann darf einem 16-Jährigen untersagen, die Haaner Kirmes, die von heute Nachmittag bis Dienstagabend weitläufig im Haaner Innenstadtbereich stattfindet, zu betreten. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben durch Beschluss entschieden und damit den Eilantrag des Jugendlichen gegen die Verfügung der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 18. September 2025 abgelehnt.
Der aus Haan stammende Jugendliche ist in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Gewalttaten und Sachbeschädigungsdelikten in Erscheinung getreten. So soll er bei der Haaner Kirmes im Jahr 2023 eine Person geschlagen und mit einer Glasflasche verletzt sowie sich gewaltsam Zutritt zu einer Geisterbahn verschafft und in dieser Inventar beschädigt haben. Im Rahmen des Haaner Weinfests im Jahr 2024 wurde ihm vorgeworfen, Widerstandshandlungen gegen einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes geleistet zu haben. Zuletzt soll der 16-Jährige erst am vergangenen Wochenende bei einem Nachtclub-Besuch in Wuppertal unter massivem Alkoholeinfluss (2,2 Promille) und ohne weitere Ausfallerscheinungen einen 39-jährigen Mann unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, diesen dadurch zu Boden gestreckt und sodann mit seinem beschuhten Fuß auf den Kopf des am Boden liegenden Mannes eingetreten haben, wodurch dieser nicht unerhebliche Verletzungen erlitt.
Um weitere Straftaten zu verhindern, hat die Kreispolizeibehörde Mettmann dem Jugendlichen verboten, die Haaner Kirmes und weitere Teile des Stadtgebiets Haan während der Dauer der Haaner Kirmes zu betreten.
Zu Recht, wie die 18. Kammer in dem gegen dieses Betretungs- und Aufenthaltsverbot von dem Jugendlichen angestrengten Eilverfahren entschieden hat. Die Gefahrenprognose der Kreispolizeibehörde Mettmann erweist sich als tragfähig. Die Polizei durfte davon ausgehen, dass der Jugendliche aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, insbesondere bei der Haaner Kirmes 2023 und dem Haaner Weinfest 2024 sowie zuletzt am 21. September 2025 unter Alkoholeinfluss, auch zukünftig Straftaten im Zusammenhang mit der Haaner Kirmes begehen wird. Das bisherige Verhalten des Jugendlichen lässt auf ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotential und eine niedrige Hemmschwelle schließen, die angesichts seiner offensichtlichen Alkoholgewöhnung bei zu erwartendem Alkoholkonsum anlässlich der Haaner Kirmes nochmals deutlich herabgesetzt wäre.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 18 L 3235/25